Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bey der Redaktion 
einer ähnlichen Schrift zuzulassen; 
3) sämmtliche Bundesregierungen werden aufgefordert, wegen Voll- 
ziehung dieses Beschlusses, soweit es nicht schon geschehen, un- 
verweilt das Nöthige anzuordnen, auch die Bundesversammlung 
von den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu setzen,“ 
zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 6. Januar 1834. 
Großherzoglich Sächsische Landeöregierung. 
von Müller. 
VI. Da die Ausführung des Gesetzes vom 20. April vorigen Jahres, 
das Verfahren bey Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien betreffend, 
wegen der in einigen Orten des Großherzogthumes bestehenden eigenthümlichen 
Verhältnisse Anstand und Schwierigkeit findet: so wird auf höchsten Be- 
fehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, folgende, von Höchst- 
demselben mit Rücksicht auf das von den beyden Grohherzoglichen Landes- 
regierungen allhier und zu Eisenach empfangene Gutachten für angemessen erach- 
tete Erläuterung einiger Vorschriften jenes Gesetzes, als Instruktion für die 
füummihe Justiz-Behörden des Großherzogthumes, hiermit öffentlich bekannt 
gemacht: 
  
Zu §. 4 No. 1 des Gesetzeö: 
Kann das Eigenthum des Verdußernden oder des Erblassers, welches vor 
Bekanntmachung dieses Gesetzes erworben seyn soll, durch gerichtliche Erwerbs- 
mkunden nicht nachgewiesen werden, weil solche entweder auch in den Gerichts- 
Akten verlohren gegangen oder zeither gar nicht ausgefertiget worden, und 
wird auch der Beweis des Erwerbsgrundes durch eidliche Aussagen zweyer 
Zeugen nicht hergestellt: so darf ausnahmsweise in solchem Falle die ge- 
richtliche Uebereignung mit der im F. 1 des Gesetzes bezeichneten Wirkung auch 
dann erfolgen, wenn nur durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes und der 
Steuereinnahme bescheiniget wird, daß der Veräußernde oder der Erblasser das 
Grundstück das ganze letzte Jahr hindurch besessen und versteuert habe, und 
wenn dem Gerichte auch kein Eigenthumsanspruch eines Dritten bekannt ist. 
Es haben jedoch in solchem Falle die Gerichtsbehörden die Uebereignung nur 
mit ausdrücklichem Vorbehalte des besseren Rechtes jedes Dritten in der ur- 
kunde auszusprechen und dabey, wie dieß überhaupt in jedem Falle ge- 
schehen muß, anzugeben, was zur Legitimation des Veräußernden oder des
	        
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