Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

23 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
———— 
Nummer 6. Den 22. Februar 1834. 
  
Bekanntmachung. 
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, haben folgenden Geseßen über 
den Gebrauch der hiesigen Großherzoglichen Bibliothek Höchstihre Genehmigung 
ertheilt, auch befohlen, daß wir dieselben durch einen Abdruck im Regierungs- 
Blatte zur Kenntniß des Publikums bringen sollen: 
g. 1. 
Es ist unstatthaft, in den Raͤumen der Bibliothek herumzugehen, ohne 
vorher den Bibliothekar oder, wenn dieser abwesend ist, den Bibliotheks-Se- 
kretar darum begrüßt und einen Begleiter erhalten zu haben. 
§#. 2. 
Das Nachschlagen in den Katalogen ohne Genehmigung des Bibliothe= 
kars oder seines Stellvertreters (§. 1) und das Herausnehmen der in den 
Fächern (Reposituren) aufgestellten Bücher und anderer Gegenstände ist eben- 
falls verbothen. 
S.3. 
Handschriften, Kupferwerke, Zeichnungen, Landkarten, Pläne und derglei- 
chen dürfen nur mit besonderer Erlaubniß Großherzoglicher Oberaufsicht ver- 
liehen werden, es wäre denn, daß dieselben von einer öffentlichen Behörde in 
ihrem Geschäftskreise begehrt würden. Wörterbücher, Glossarien und alle der 
Bibliothek selbst unentbehrliche Hand= und Nachschlage-Bücher, sowie ungebun- 
dene Bücher, werden gar nicht verliehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.