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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 7. Den 26. Februar 1834.
Bekanntmachungen.
I. Nachträglich zu dem, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen= Altenburg unter'm 13. Juny
1831 abgeschlossenen Hauptvertrage über verschiedene Gebiethsausgleichun-
gen ist in Ansehung der Iö. VI und VII erwähnten zwen Güter, nähmlich
des Lorenzischen Freyhofes zu Keßlar und des Thalemannschen
Gutes zu Thraänit, über welche, und zwar über jenes der Stadtrath
zu Magdala und über dieses die Superintendentur zu Ronneburg die Erbge-
richtsbarkeit bieher ausgeubt haben, zwischen ver unrerzeichneten Landesregie-
rung und der Herzoglich Süchsischen Landesregierung zu Altenburg mit höch-
ster Genehmigung, auch mit Zustimmung der betheiligten Gerichtsinhaber fol-
gende Vereinigung getroffen worden:
1) die Gerichtsbarkeit über den Lorenzischen Freyhof zu Keßlar nebst Zu-
behörungen, in ihrem ganzen Umfange und so, wie dieselbe bisher von
dem Stadtrathe zu Magdala ausgeübt worden ist, oder hätte ausgeübt
werden können, wird von und mit dem 1. Februar 1834 an, an das
Herzoglich Sachsische Kreisamt Kahla unwiderruflich abgerreten, dage-
gen wird
2) Herzoglich Altenburgischer Seits die Erbgerichtsbarkeit über das Tha-
lemannsche Gut zu Thranitz nebst Zubehörungen, in ihrem ganzen Umfange
und so, wie dieselbe bisher von dem Superintendentur-Gerichte zu Ron-
neburg ausgeübt worden ist, oder hätte ausgeübt werden können, von
und mit dem 1. Februar 1834 an, an das von Kutschenbachsche Pa-
trimonial-Gericht zu Thranitz überwiesen und abgetreten.