Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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wenn bey jenen die Kontrahenten oder auch nur einer der Kontrahenten, bey 
diesen aber der Verpfänder schriftsässig sind, lediglich von der Regierung, 
nicht von der den Gerichtsstand der gelegenen Sache bildenden Unter-Justiz= 
Behörde bey Strafe der Nichtigkeit bestätiget werden. 
Indem Wir diese Verordnungen für diejenigen Orte des Eisenach'schen 
Kreises, wo die Kurhessische Gesetzgebung zur Zeit noch besteht, hiermit auf- 
heben, bestimmen Wir zugleich, daß von jetzt an daselbst alle Verträge jener 
Art über nicht schriftsässige Grundstücke lediglich vom Gerichte der gelegenen 
Sache bestätiget werden sollen. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhaändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Juny 1834. 
□ Carl Friedrich. 
Freyherr von Gersdorff. D. Schweictzeer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Aufhebung Kurhessischer 
Verordnungen im Betreff der Be- 
stätigung von Verträgen. 
III. Die Bestimmung im Artikel 1 der zwischen Sachsen-Weimar und 
Sachsen-Meiningen unter dem ½3. März 1833 abgeschlossenen (Nr. 5 des 
Reg. Bl. v. J. 1833) Konvention zu Beförderung der Strafrechtöpflege:
	        
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