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Diesemgemäß verordnen Wir zu letztgenanntem Zwecke andurch wie
folgt:
J.
Diejenige Weimar-Eisenach'sche Silberscheidemuͤnze, welche im Be-
trage von 149,967 Thaler 2 Groschen 9 Pfennige von dem Jahre 1763 ab
bis zu dem Jahre 1772, unter der obervormundschaftlichen Regierung der in
Gott ruhenden Herzogin Anna Amalia, Durchlaucht, in der Form von
s und #5. Thalerstücken (Sechsern und Dreyern) ausgeprägt und in Umlauf
geset worden, und welche unter dem Nahmen Amalien-Sechser und
Amalien-Dreyer im gemeinen Leben bekannt und in Kurs ist, soll zuerst
und vor der Hand ausschließlich, zu ihrem Nennwerthe und gesetz-
lichen Kurswerthe aus dem Umlaufe zurückgezogen werden.
II.
Zu diesem Behufe befehlen Wir andurch allen und jeden Unse-
rer Unterthanen, Personen aber, welche außerhalb des Unserer Staats-
gewalt untergebenen Staatsgebieths leben, fordern Wir andurch auf,
von dem ersten September 1834 an bis zum ersten Januar 1835, diesen
Tag ausschließlich, diejenigen unter I. gegemwärtiger Verordnung naher bezeich-
neten us und r Thalerstücke (Amalien-Sechser und Amalien-Dreyer) Wei-
mar-Eisenach'sche Silberscheidemunze, welche sie besitzen, entweder
bey Unserem Großherzoglichen Landrentamte und Unserer Kammer-Centralkasse
zu Weimar, oder bey jedem unserer Großherzoglichen Rentämter gegen
baare, konventionsmäßig ausgeprägte, oder andere nach gesetz-
licher Valvation bey Unsern Kassen geltende grobe, Münzsokten, zu dem
Nennwerthe und gesetzlichen Kurswerthe obgedachter Silberscheide-
münze umzuwechseln, so daß für Zwölf Thaler Silberscheidemünze Eilf
Thaler Konventions-Geld gezahlt werden, also gemäß dem Münz-Man-
date vom Jahre 1801, K. 2, die Auswechselung durchaus nach dem Verhalt-
niß von Zwölf zu Eilf bewirkt wird.
III.
Außerdem darf Jeder vom 1. September 1834 bis zum 1. Januar 1835
von den Amalien-Sechsern oder Amalien-Dreyern, welche er besibt, zwen
Thaler, mehr aber nicht, gegen andere Weimar-Eisenach'sche Silber-
scheidemünze bey jedem Unserer Rentamter umtauschen.