Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Zwangsvollstreckung  an  beweglicher  Habe.  279

Swangsvollstreckung  an  beweglicher  Habe.

Die  unter  vorstehender  Ueberschrift  in  Nr.  12  des
14.  Erg.-Bds.  S.  177—179  enthaltene  Mittheilung  und
Ausführung  ist  einiges  Befremden  zu  erregen  insoferne
geeignet,  als  dieselbe  einer  Angabe  darüber  entbehrt,  ob
in  dem  dort  bezeichneten  Rechtsfalle  die  Widerspruchsklägerin
  bei  Stellung  der  „Widerspruchsklage“,
welche  doch  wohl  nur  auf  Grund  des  8  690  CPO.  erhoben
  worden  sein  konnte,  zugleich  auch  Gebrauch  gemacht
hat  von  der  in  Abs.  3  des  §  690  enthaltenen  Bestimmung,
wonach  aus  Anlaß  einer  „Widerspruchsklage“  die  damit
angefochtene  Vollstreckungsmaßregel  gegen  und
selbst  auch  ohne  Sicherheitsleistung  auf  klägerischen  Antrag
  „aufgehoben“  werden  kann,  sowie  ob  und  aus
welchen  Gründen  solcher  Antrag,  falls  er  gestellt  worden
war,  ohne  Erfolg  geblieben  ist.  Die  Geltendmachung
besagter  Gesetzesvorschrift  war  doch  um  so  mehr  angezeigt,
als  bei  Anwendung  des  §  685  CPO.  eine  gänzliche  „Aufhebung“
  der  Pfändung  und  die  dadurch  bedingte  Zurückgabe
  der  gepfändeten  Mobilien  in  den  Gewahrsam  des
Schuldners  gar  nicht  rechtlich  möglich  gewesen  wäre,
sondern  gemäß  Abs.  1  des  §  685  und  des  dort  allegirten
§  668  Abs.  2  CPO.  nichts  weiter,  als  vorläufige  „Einstellung“
  des  Vollstreckungsverfahrens  unter  Fortdauer  der
bereits  getroffenen  Vollstreckungsmaßregeln  erzielt  werden
konnte.  Nicht  minder  unaufgeklärt  ist,  inwieferne,  ungeachtet
  des  Umstandes,  daß  eine  „Widerspruchsklage
im  Sinne  des  8  690  CPO.  soll  gestellt  worden  sein,
doch  nur  eine  nach  8  685  zu  beurtheilende  „Einwendung“
in  Betreff  des  Verfahrens  des  Gerichtsvollyiehers  oder
der  Vollstreckungsart  als  der  richterlichen  Entscheidung
unterstellt  soll  angenommen  worden  sein.  Jedenfalls
dürfte  ohne  solche  nähere  Aufklärung  die  Rechtsansicht,
als  sei  durch  das  Gesetz  ein  Mittel  zur  einstweiligen
  „Aufhebung“  der  in  Rede  stehenden  Mobiliar-