Zwangsvollstreckung an beweglicher Habe. 279
Swangsvollstreckung an beweglicher Habe.
Die unter vorstehender Ueberschrift in Nr. 12 des
14. Erg.-Bds. S. 177—179 enthaltene Mittheilung und
Ausführung ist einiges Befremden zu erregen insoferne
geeignet, als dieselbe einer Angabe darüber entbehrt, ob
in dem dort bezeichneten Rechtsfalle die Widerspruchsklägerin
bei Stellung der „Widerspruchsklage“,
welche doch wohl nur auf Grund des 8 690 CPO. erhoben
worden sein konnte, zugleich auch Gebrauch gemacht
hat von der in Abs. 3 des § 690 enthaltenen Bestimmung,
wonach aus Anlaß einer „Widerspruchsklage“ die damit
angefochtene Vollstreckungsmaßregel gegen und
selbst auch ohne Sicherheitsleistung auf klägerischen Antrag
„aufgehoben“ werden kann, sowie ob und aus
welchen Gründen solcher Antrag, falls er gestellt worden
war, ohne Erfolg geblieben ist. Die Geltendmachung
besagter Gesetzesvorschrift war doch um so mehr angezeigt,
als bei Anwendung des § 685 CPO. eine gänzliche „Aufhebung“
der Pfändung und die dadurch bedingte Zurückgabe
der gepfändeten Mobilien in den Gewahrsam des
Schuldners gar nicht rechtlich möglich gewesen wäre,
sondern gemäß Abs. 1 des § 685 und des dort allegirten
§ 668 Abs. 2 CPO. nichts weiter, als vorläufige „Einstellung“
des Vollstreckungsverfahrens unter Fortdauer der
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln erzielt werden
konnte. Nicht minder unaufgeklärt ist, inwieferne, ungeachtet
des Umstandes, daß eine „Widerspruchsklage
im Sinne des 8 690 CPO. soll gestellt worden sein,
doch nur eine nach 8 685 zu beurtheilende „Einwendung“
in Betreff des Verfahrens des Gerichtsvollyiehers oder
der Vollstreckungsart als der richterlichen Entscheidung
unterstellt soll angenommen worden sein. Jedenfalls
dürfte ohne solche nähere Aufklärung die Rechtsansicht,
als sei durch das Gesetz ein Mittel zur einstweiligen
„Aufhebung“ der in Rede stehenden Mobiliar-