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) durch Ausstellung akzeptirter Wechsel auf sichere inländische Handelshau-
serz; dieses jedoch nur von solchen Personen, welche nach §. 3 der
Wechsel-Ordnung vom 20. April 1819 wechselfähig sind.
Ob und in wie fern Sicherheitsbestellung auf noch andere Weise anzunehmen
sey, oder auch in einzelnen besonderen Fällen ohne vorherige Sicherheitslei-
stung ein, jedoch in diesem Falle jederzeit widerruflicher, Kredit bewilliget
werden könne, bleibt dem Ermessen des Großherzoglichen Landschafts-Kolle-
gium überlassen.
8. 8.
Wer eine Kredit-Bewilligung in Anspruch nimmt, muß sich dieserhalb
bey dem Steueramte oder der Branntweinsteuer-Rezeptur seines Bezirkes
schriftlich anmelden und in dem Anmeldungsschreiben
a) den als Bedingung der Kredit-Bewilligung uͤberhaupt erforderlichen La-
gerbestand von 50 Eimern Branntwein durch ein Zeugniß des Steuer-
Aufsehers des Bezirkes nachweisen;
die Summe bestimmt angeben, bis auf welche er den Kredit begehrt;
die Art und Weise der zu leistenden Sicherheit benennen und näher
bezeichnen; auch Falls dieselbe in Staatspapieren oder mit Wechseln ge-
leistet werden soll, jene oder diese gleich mit übergeben; Falls er aber
Branntwein zur Sicherheit zu geben beabsichtiget, die Eimerzahl, die
Alkohol-Stärke und den Preis zu welchem er den Eimer rechnet, genau
verzeichnen.
b
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— —
9. 4.
Die §. 3 genannte Steuerbehörde erstattet hierauf über das Anbringen,
unter Einsendung desselben und seiner Beylagen, auch mit Beyfügung ihres
Gutachtens Bericht an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, welches
letztere die Statthaftigkeit des Antrages und die Annehmbarkeit der dargebo-
tenen Sicherheit prüft und, nach Befinden den Kredit bewilliget.
g. 5.
Diese Bewilligung tritt jedoch in dem Falle, wenn mit Branntweinvor-
raͤthen Sicherheit bestellt wird, erst dann in Guͤltigkeit, wenn der verpfaͤn-