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Regulatid,
die Prüfung der Rechts-Kandidaten
betreffend.
g. 1.
Die Prüfungen der Rechts-Kandidaten des Großherzogthums finden nur
zwey Mahl im Jahre und zwar in den Monathen April und Oktober statt.
Sie geschehen zwey Mahl hintereinander zu Weimar und das dritte Mahl im-
mer zu Eisenach; es wäre denn, daß die sämmtlich zu prüfenden Kandidaten
nur dem Einen beyder Regierungsbezirke angehörten, welchen Falles die Prü-
fung lediglich in diesem Bezirke vorzunehmen ist, auch wenn die Reihe nicht
an ihm steht.
S. 2.
Die Prüfungs-Kommission besteht jederzeit aus drey Mitgliedern, von
denen diejenige Regierung, an deren Sitz die Prüfung vorgeht, zwey, die
andere Regierung aber das dritte ernennt.
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Die Rechts-Kandidaten haben sich zu dem Eramen fernerhin, wie bis-
her, bloß bey der kompetenten Provinzial-Regierung zu melden, von der sie
auch Akten zu Fertigung zweyer Probe-Relationen, von denen die eine noth-
wendig einen Civil-Rechtsfall betreffen muß, die andere auch einen Kriminal-
Rechtsfall betreffen kann, vorgelegt erhalten. Diese Probe-Relationen müs-
sen binnen längstens sechs Wochen gefertiget und der betroffenen Regierung
überreicht, sodann aber, Falls sie nicht etwa so ungenügend ausgefallen, daß
der Kandidat zu der mündlichen Prüfung gar nicht zulässig erscheint, den Pru-
fungs = Kommissaren der andern Regierung zeitig mitgetheilt werden.
C. 4.
Die Kommissare vereinigen sich uber die Tage, an welchen die münd-
lichen Prüfungen vor sich gehen sollen, und laden die Kandidaten dazu schrift-