Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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s. 1. 
Die Gesetzgebung, welche in dem Patrimonial--Amte Lengsfeld und in 
dem Patrimonial-Amte Völkershausen bisher bestanden hat, so weit sie mit 
dem in dem Alt-Eisenach'schen Lande geltenden Rechte nicht übereinstimmte, 
verliert mit dem 1. September d. J. ihre Kraft und Gültigkeit. 
SK 2. 
An die Stelle der aufgehobenen Gesetzgebung tritt von dem genannten 
Zeitpunkte an, das in dem Alt-Eisenach'schen Lande bestehende Recht seinem 
ganzen Umfange nach. Nur die Geschlechtsvormundschaft der Frauen ist hier- 
von ausgenommen und soll in den beyden Aemtern nicht eingeführt werden. 
#.3. 
Alle, ein Rechtsverhältniß begründende Handlungen und Begebnisse, die 
vor dem 1. September d. J. Statt gefunden haben, sind noch nach dem zur 
FZeit ihres Eintrittes gültig gewesenen Rechte zu beurtheilen und zu entscheiden. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserm Grob- 
herzoglichen Staats-Insiegel bedruckt worden. 
Weimar am 12. July 1834. 
O Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. 
vck. G. Händel. 
Gesetz 
über die Einführung des in den Alt- 
Eisenach'schen Landen geltenden Rech- 
tes in den Aemtern Lengsfeld und 
Völkershausen-
	        
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