as
Bekanntmachungen.
I. Wenn nach §. 11 des Gesetzes über die Brandversicherungs-Anstalt
vom. 28. August 1826 die Unterobrigkeiten in den diese Anstalt betreffenden
Angelegenheiten unentgeldlich expediren sollen und denselben nur die Vergütung
der unvermeidlichen Auslagen an Diaten, Transport-Kosten und Bothenlöh=
nen in den in dem Gesetze weiterhin ausdrücklich bezeichneten Fällen zuge-
sichert istz vorbehältlich jedoch der Verwilligung einer außerordentlichen Re-
muneration in bedeutenden, mit ungewöhnlicher Mühewaltung verbundenen
Brandfallen durch das Großherzogliche Landschafts-Kollegium aus den Mit-
teln der Anstalt: so kann es nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß
alles und jedes Liquidiren von Sporteln und Verrichtungsgebühren, außer in
den in den §§. 28, 56, 57 und 68 des Gesetzes nahmhaft gemachten Fällen,
den Unterobrigkeiten untersagt ist und daß daher nahmentlich für Empfang-
nahme, Aufbewahrung und Auszahlung der Brandentschädigungs-Gelder den
Perzipienten derselben Etwas nicht angesonnen werden darf.
Zu Vermeidung jedes Mißverständnisses und Mißgriffes sprechen Wies
dieses hierdurch öffentlich aus.
Weimar den 16. Juny 1834.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
Chr. Fr. S. von Mandelsloh.
II. Das höchste Patent vom 18. März 1817, die Einführung des
Regierungs-Blattes im Großherzogthume betreffend, enthält unter andern fol-
gende Bestimmungen:
5. „Diejenigen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse umd Bekanntmachungen
„der Landes-Kollegien, Departements und öffentlichen Institute, welche
„in eins dieser Blätter eingerückt werden, gelangen dadurch zu einer
„förmlichen Bekanntwachung, nach welcher sich Niemand mit Unwissen-
Hheit soll entschuldigen kömen.“
„Jede Gemeinde des Weimarischen, Jenaischen und Neustaͤdter Kreifes
„und deren Zugehörungen hat ein Eremplar des Weimarischen Wochen-
„blattes (jetzt die Weimarische Zeitung), wie jede Gemeinde des Eife-
anachischen Ober= und Unterlandes ein Exemplar des Eisenachischen