fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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doch zu deren Annahme erklärt haben, durch die Bezirkssteuereinnahmen in Zeiten erhalten, 
auch haben sie von denselben über jede Veränderung der Steuereinheiten und einzelnen Be- 
träge Nachricht zu erwarten. Es wird zweckmäßig sein, daß die Heberegister Lon den 
Localeinnehmern persönlich in Empfang genommen werden, um sich über die zu treffenden 
Einrichtungen näher zu verständigen. (§ 33) 
§ 17. Die Stadträthe, welche die Catasterführung und die Localsteuerverwaltung 
überhaupt zu besorgen haben, werden dergleichen Heberegister auch zu ihrem Gebrauch in 
Anwendung bringen. Die Steuerverwaltung in den Vierstädten der Oberlausitz wird 
derjenigen der übrigen Städte des Landes, in welchen die allgemeine Städteordnung ein- 
geführt ist, vom 1sten Januar 1844 ab, dem Particularvertrage gemäß, böllig gleich- 
gestellt und es erstreckt sich die Wirksamkeit des Kreissteuerraths von diesem Tage an über 
die nurgedachten Städte ebenso, wie sich die Concurrenz der Provinztialstände bei der Steu- 
erverwaltung erledigt. 
§ 18. Zu den Lieferscheinen, mittelst welcher die Localsteuereinnehmer die Steuern 
an die Bezirkssteuereinnahmen terminlich einzurechnen haben, ist sich des unter C. beige- 
druckten Schemas zu bedienen. 
Auch die Stadträthe, welche die Steuerverwaltung führen, werden ein ähnliches Schema 
in Anwendung bringen können; jedoch bleibt für den Fall, daß das obige einer Abände- 
rung bei ihnen bedürfen sollte, solche annoch eintreten zu lassen, vorbehalten. Dem Liefer- 
scheine auf den vierten Steuertermin ist, insofern die Abführung aus erheblichen Ursachen 
nicht sofort ganz vollständig erfolgen könnte, ein namentliches Restantenverzeichniß und die 
Attestation des Gemeindevorstandes oder Bürgermeisters über die Richtigkeit der Einnahme 
und Ablieferung beizufügen. Es bleibt jedoch den Bezirkseinnahmen vorbehalten, in ge- 
wissen Fällen, wo sie es unter den vorwaltenden Umständen nach ihrem pflichtmäßigen Er- 
messen für nothwendig halten, auch bei den übrigen Steuereinrechnungen ein namentliches 
Verzeichniß der Restanten zu erfordern und die Zahlungsfähigkeit derselben zu erörtern. 
Die Journale und Manuale der Bezirkssteuereinnehmer sind nach den Mustern unter D.- 
und L. einzurichten. — 
Wegen Einrichtung einer geeigneten Rechnungsform für letztere, wird die Bestimmung 
noch vorbehalten. (8 34) « 
§19.UmdieVertretungetwanigerCassenmängelundUnrichtigkeitenvonSeiten 
der Gemeinden möglichst abzuwenden, wird den Bezirkssteuereinnahmen bei wahrgenommener 
Vernachlässigung in der Steuerablieferung, aus eigenem Antriebe, oder auf Anlangen der 
Gemeindebehörden gestattet, eine Cassenrevision der Ortseinnehmer, unter Zuziehung des 
Ortsvorstandes over der Gerichtspersonen, vorzunehmen. 
§ 20. Die Einnehmergebühr oder der Aufwand für die Receptur der Steuern und 
den Verwaltungsaufwand überhaupt, ist nicht nach dem Sollbetrage der Steuereinheiten, 
sondern davon, was an Steuern wirklich baar zur Bezirkseinnahme abgeliefert wird, ter- 
minlich in Abzug zu bringen und auf dem Lieferscheine zu bemerken. 
1843. 27
	        
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