D
Dieses ist von der Kurfuͤrstl. Hessischen Staatsregierung geltend gemacht
und zugleich bemerkt worden, daß uͤberdieß seit dem 81. Oktober v. J. die
Abgabe vom Branntwein in Kurhessen durch eine von der Fabrikation dessel-
ben den Städten und Landgemeinden bewilligte Hülfssteuer noch um ein Drit-
theil des bisherigen Betrages erhöht worden sey.
Es hat sonach den vertragsmäßig eingegangenen Verbindlichkeiten zufolge
um so weniger Anstand genommen werden können, eine Herabsetzung der Ueber-
gangssteuer vom Kurhessischen Branntwein Statt finden zu lassen, als jene
Abgabe bereits früher in den Konigreichen Preußen und Sachsen ermaßigt
worden ist, und es bringt daher, auf Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Groß-
herzogs, und in Uebereinstimmung mit allen übrigen Staaten des Thüringi-
schen Zollvereines, das unterzeichnete Großherzogl. Staats-Ministerium, De-
partement der Finanzen, hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß und Nachachtung:
„daß vom 1. September d. J. ab der Kurhessische Branntwein bey
seinem Uebergange in das Großherzogthum nicht mehr, wie zeither,
mit einer Ausgleichungsabgabe von drey Thalern, sondern
nur noch mit einer solchen von zwey und einem halben Thaler
Preußisch auf die Ohm, zu 120 Quart, und bey einer Stärke
von 50 Prozent Alkohol nach dem Alkohol-Meter von Tralles, zu
versteuern und daß hiernach die bezügliche Stelle im Anhange unter 2
zu dem Vereins-Zolltarife vom 13. Dezember 1833 als abgeändert
zu betrachten ist.“
Weimar am 22. August 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Bekanntmachung.
Des Großberzogs Königliche Hoheit haben, um entstandenen Zweifeln
zu begegnen, nach angehörtem Gutachten des Großherzoglichen Ober-Appella-