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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakl.
Nummer 18. Den 13. September 1834.
Anweisun zeg#
zum
Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhebung der Steuer vom
inländischen Weine.
Um ein übereinstimmendes Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhebung
der Steuer vom inländischen Weine herbeyzuführen und zugleich den Ortsbe-
hörden in ihrer Mitwirkung für diese Steuer eine Erleichterung zu gewähren,
wird mit Bezugnahme auf §. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 nach-
folgende Anweisung zur Nachachtung für die Behörden und Beamten, sowie
für diejenigen, welche Wein bauen oder Trauben keltern lassen, hiermit ertheilt:
S. 1.
Wer Trauben keltert, welche entweder selbst gewonnen, oder von Anderen z#-
bezogen werden, ist verbunden, in jenem Falle der Steuerbehörde des Ortes, uns Venwen
1 öll-
wo die Trauben gewachsen sind, in diesem der Steuerbehörde des Ortes der mine an
Kelterung den davon gewonnenen Most oder Wein anzumelden.
S. 2.
Die Anmeldung des Weingewinnes erfolgt, nach Maßgabe der für den 4 *
jedesmahligen Herbst durch die amtlichen Blätter ergangenen Bekanntmachung, u n.
in jeder Gemeinde während der nächsten zwanzig Tage nach dem von den
Ortsbehörden bestimmten Anfange der Weinlese in dieser Gemeinde.