Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

69 
Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 18. Den 13. September 1834. 
  
  
Anweisun zeg# 
zum 
Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhebung der Steuer vom 
inländischen Weine. 
  
Um ein übereinstimmendes Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhebung 
der Steuer vom inländischen Weine herbeyzuführen und zugleich den Ortsbe- 
hörden in ihrer Mitwirkung für diese Steuer eine Erleichterung zu gewähren, 
wird mit Bezugnahme auf §. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 nach- 
folgende Anweisung zur Nachachtung für die Behörden und Beamten, sowie 
für diejenigen, welche Wein bauen oder Trauben keltern lassen, hiermit ertheilt: 
S. 1. 
Wer Trauben keltert, welche entweder selbst gewonnen, oder von Anderen z#- 
bezogen werden, ist verbunden, in jenem Falle der Steuerbehörde des Ortes, uns Venwen 
1 öll- 
wo die Trauben gewachsen sind, in diesem der Steuerbehörde des Ortes der mine an 
Kelterung den davon gewonnenen Most oder Wein anzumelden. 
S. 2. 
Die Anmeldung des Weingewinnes erfolgt, nach Maßgabe der für den 4 * 
jedesmahligen Herbst durch die amtlichen Blätter ergangenen Bekanntmachung, u n. 
in jeder Gemeinde während der nächsten zwanzig Tage nach dem von den 
Ortsbehörden bestimmten Anfange der Weinlese in dieser Gemeinde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.