Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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besondere  Bedeutung  haben,  einmal  weil  der  Zuzug  und  die  Niederlassung
  von  Ausländern  gerade  in  den  Grenzbezirken  einen  verhältnissmässig
  grösseren  Umfang  aufweisen  wird,  als  die  Niederlassung
  im  Mittelpunkt  des  Staates  und  weil  andererseits  der
Staat  ein  lebhaftes  Interesse  hat,  dass  in  den  Grenzbezirken  die
Zahl  seiner  Angehörigen  jene  der  Ausländer  möglichst  überwiege.
Den  in  der  angegebenen  Richtung  bestehenden  Befürchtungen  ist
nur  in  einer  Gesetzgebung,  in  der  Luxemburgs,  und  zwar  dadurch
begegnet,  dass  die  Aufnahme  der  Nachkommen  eines  Ausländers
in  den  Staatsverband  allein  von  der  Thatsache  eines  ununterbrochenen
  Aufenthalts  der  Eltern  im  Grossherzogthum  von  ihrer
Geburt  bis  zu  der  eines  Kindes  abhängig  gemacht  ist.

Für  die  Wahl  des  Geburtsortes  und  der  Greburtszeit  als  Anknüpfungspunkte
  für  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
sprechen  in  der  Hauptsache  formale  Erwägungen.  Eine  möglichst
  rasche  und  sichere  Feststellung  der  Staatsangehörigkeit
einer  Person  liegt  bei  der  hohen  Bedeutung  derselben  für  ihre
gesammte  Rechtsstellung  auf  dem  Gebiete  des  Öffentlichen  wie
des  privaten  Lebens  gleichmässig  im  Interesse  der  Staaten  wie
ihrer  Angehörigen.  Dass  dieses  Ziel  mit  Bestimmungen  am  vollkommensten
  erreicht  wird,  die  sich  darauf  beschränken,  die  Thatsache
  der  Geburt  im  Inlande  allein  für  die  Staatsangehörigkeit
entscheiden  zu  lassen,  ist  nicht  zu  bestreiten:  denn  einmal  bedarf
  es  zur  Feststellung  der  Staatsangehörigkeit  der  Erhebung
nur  einer  Thatsache  und  diese  Thatsache  selbst  ist,  weil  sie  nach
der  Gesetzgebung  aller  Kulturstaaten  in  irgend  einer  Weise
öffentlich  beurkundet  wird,  jederzeit  leicht  feststellbar;  andererseits
  ist  die  Staatsangehörigkeit  unmittelbar  aus  der  Thatsache
selbst  abzuleiten,  ohne  dass  erst  besondere  Erwägungen  über  die
rechtliche  Bedeutung  derselben  anzustellen  wären.  Dadurch
unterscheidet  sich  die  Thatsache  der  Geburt  als  Anknüpfungspunkt
  vortheilhaft  von  der  Thatsache  eines  ununterbrochenen
Aufenthalts  oder  gar  der  Thatsache  des  Wohnsitzes.  Angesichts