s. Wie der
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dem gewöhnlichen Rauminhalte der ortsüblichen Gebinde bekannt seyn und die
Visirung der Fässer verstehen muß.
Sind die Gefäße geaicht, wohin die Steuerdmter zu wirken haben: so
ist der Juhalt nach Maßgabe des Aichzeichens anzunehmen, vorausgesetzt, daß
dieses gehörig erkennbar und als acht anzuerkennen ist.
Nicht geaichte Gefäße werden mit den dazu passenden Visir-Instrumenten
vermessen.
Wo die Ermittelung des Rauminhaltes durch den Augenschein ausreichend
zu achten ist, oder genügen muß, bewendet es dabey, sofern die Größe
nicht unter der Angabe des Anmeldenden steht, und dieser nichts dagegen
einwendet.
. 11.
Jedes untersuchte Gefäß mit jungen Weinen bezeichnet der Revisor un-
iere m be: mittelbar bey der Untersuchung in Kreide oder Rothstift mit seinem Nah-
bandeln ist.
menszuge.
Er bemerkt seinen Befund für jedes Gebind auf der Rückseite, sowohl
des ihm von der Steuer-Hebestelle behändigten als auch des bey dem An-
melder beruhenden Eremplars der Anmeldung in den Spalten 9 bis 14, mit
genauer Beachtung und Angabe der Steuerklasse und der Nummer des Ge-
faßes; mit Angabe ferner in der Spalte 10, wie er den Inhalt des Gefäßes
ermittelt habe, und mit Erläuterung in der 9. Spalte für die dort in der
Ueberschrift vorgesehenen Fälle.
Er ordnet die Angabe seines Revisions -Befundes so, daß der gesammte
Weinbestand aus einer und derselben Steuerklasse unmittelbar hinter einander
verzeichnet wird, und bemerkt bey jeder besonderen Steuerklasse auch diejeni-
gen Weinmengen, welche gemäß der Anmeldung oder deren durch die Steuer-
stelle erfolgten Berichtigung, als Zins-, Besoldungs= 2c. Wein abgegeben,
oder welche zufolge der Anmeldung oder zufolge besonderen Steueraus-
weises bercits verkauft worden sind. Nachrichklich und vor der Linie werden
am Schlusse seines Bestandsverzeichnisses diejenigen jungen Weine mit Angabe
des Steuerausweises aufgeführt, welche sich außer der angemeldeten Menge
versteuert vorgefunden haben. Sodann summirt er in Spalte 15 und voll-
zieht die gedruckte Schlußbescheinigung in Gemeinschaft mit dem zugczogenen
Gemeindebeamten.
Das unter Ziffer 1 beygefügte Muster giebt darüber belehrende An-
leitung.