Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anders  jedoch  liegt  es  bei  der  Feststellung  der  Thatsachen.  Hier  hat  der  Richter
die  Pflicht,  unter  Heranziehung  seiner  Sach=  und  Menschen-Kenntnis  alle  Umstände  genau
zu  prüfen  und  nach  Billigkeit  die  thatsächlichen  Vorgänge  zu  beurteilen.  —  Nur  insoweit
kann  und  muß  der  Richter  Billigkeit  walten  lassen.

Bei  der  Bearbeitung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erwies  sich  indes  die  bisherige
Art  der  Durcharbeitung  als  nahezu  unmöglich,  weil  sich  im  Laufe  der  Zeit  herausstellte,
daß  die  Bestimmungen  der  einzelnen  Lesungen  in  ihren  Folgerungen  sich  nicht  miteinander
  vereinigen  lassen  und  daß  die  Bedeutung  der  einzelnen  Wörter  an  verschiedenen
Stellen  eine  andere  ist.

Ferner  zeigte  sich,  daß  die  Heranziehung  der  Rechtsprechung  der  Preußischen  Gerichte
für  die  Erläuterung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  unmittelbar  nicht  angängig  war,  weil
dieselben  Bestimmungen  der  Preußischen  Gesetze  in  einem  anderen  Zusammenhange  stehen
wie  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  hierdurch  ihre  Bedeutung  auch  eine  vollständig  veränderte
  wird.

Diese  Umstände  gaben  den  Anlaß  dazu,  zunächst  einmal  festzustellen,  inwieweit  die
Bestimmungen  der  verschiedenen  Lesungen  nicht  in  Einklang  zu  bringen  sind  und  welche
verschiedene  Bedeutung  dasselbe  Wort  an  den  verschiedenen  Stellen  des  Gesetzes  hat.  Um
dies  zu  erreichen,  blieb  nichts  anderes  übrig,  als  die  einzelnen  Wörter  aus  dem  Gesetzbuch
zusammenzustellen  und  so  erwuchs  im  Laufe  der  Arbeit  das  vorliegende  Werk,  bei  dem
aus  den  oben  dargelegten  Gründen,  soweit  es  irgend  thunlich  war,  der  Wortlaut  des
Gesetzes  streng  gewahrt  ist.

Hierdurch  wird  es  möglich,  mit  Leichtigkeit  die  verschiedene  Bedeutung  desselben
Wortes  festzustellen.  —  Zur  Auslegung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  bedarf  es  aber
immer  noch  einer  Ausgabe  desselben,  in  welcher  durch  den  Druck  dargelegt  wird,  aus
welcher  der  drei  Lesungen  die  einzelnen  Bestimmungen  übernommen  sind.  Bei  einer
Differenz  über  den  Sinn  der  Gesetzesstellen  wird  der  Fassung  der  dritten  Lesung  der
Vorzug  um  deswillen  zu  geben  sein,  weil  in  dieser  der  zuletzt  erklärte  Wille  des  Gesetzgebers
  niedergelegt  ist  und  deshalb  die  vorliegende  Fassung  der  in  Betracht  kommenden
Gesetzesstellen  der  früheren  Lesungen  als  auf  einem  Redaktionsfehler  beruhend  angesehen
werden  muß.

Vor  allem  aber  wird  darauf  hinzuwirken  sein,  daß  die  Ausbildung  der  jungen
Juristen  eine  solche  wird,  daß  sie  die  Rechtssätze  nicht  mehr  allein  durch  die  Brille  ihres
Lehrers  kennen  lernen,  sondern  zur  selbständigen  Prüfung  der  Gesetze  in  so  hohem  Maße
fähig  werden,  daß  sie  die  Litteratur  höchstens  zur  Vergleichung,  aber  nicht  mehr  zur
Begründung  ihrer  Ansichten  heranziehen.

Bereits  bei  der  Abänderung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Zivilprozeßordnung
  habe  ich  hierauf  hingewiesen  und  dem  Reichstage  folgende  Vorschläge  unterbreitet,
welche  in  der  Anlage,  jedoch  unter  Fortlassung  der  Begründung,  folgen.

Berlin,  Weihnachten  1899.  Ehucke.