298 Die paderborner und münstersche Kreisverfassung.
Instruktion für die beiden Landräte und das übrige Verwaltungspersonal des
Kreises erging am 10. 6. 1803, wobei ebenfalls die neuostpreußische Instruktion
zu Grunde gelegt wurde. Nur fielen im Eichsfelde ebenso wie in
Hildesheim die Kreisräte fort.
Für das Fürstentum Paderborn bestimmte eine Verordnung vom 31. 1.
1803 die Einsetzung von Landräten, denen auch die Geschäfte der Steuerräte
übertragen werden sollten, räumte den Ständen ein Wahlrecht ein und
forderte die Organisationskommission auf, diesbezügliche Vorschläge zu machen.
Diese Vorschläge der Paderborner Kommission vom 27. 8. 1803 gingen dahin,
das Land in drei Kreise zu teilen und die Landräte von den gesamten
Ständen wählen zu lassen, es müßten jedoch die kleineren Städte ausgeschlossen
werden, „weil die Deputirte oder Abgeordneten von kleineren Städten ohnehin
in Hinsicht ihres Mangels an eigenem Beurtheilungs Vermögen von den
Bürgermeistern der vier Hauptstädte geleitet werden.“ Eine Verordnung vom
4. 4. 1803 nahm die Vorschläge der Kommission hinsichtlich der Wahl der
Landräte an und teilte das Fürstentum in drei Kreise, Unterwald oder Paderborn,
Oberwald oder Backel und Mittelwald oder Warburg. Die Einsetzung
von Kreisdeputierten blieb vorläufig aufgeschoben. Eine weitere ständische
Eimwirkung auf die Verwaltung fand auch hier nicht statt. Das Beamtenpersonal
der Kreise ist das gewöhnliche. Eine umfassende Instruktion erging
am 6. 6. 1803.
Der Teil des Münsterschen Gebietes, welcher an Preußen kam, zerfiel
in fünf Amter, Bevergern, Sachsenberg, Wolbeck, Stromberg und Werne. An
der Spitze jedes Amtes stand ein adliger Drost, ihm zur Seite ein Amtsrentmeister
und ein Amtsschreiber. Die ganze Lokalverwaltung hatte eine
ähnliche Gestalt wie die kleve-märkische vor Einführung der Kreisverfassung.
Um den Zusammenhang der seit Jahrhunderten bestehenden Amter nicht zu
zerreißen, wurde von der Organisationskommission die Beibehaltung der ganzen
Einrichtung mit alleiniger Veränderung der Namen vorgeschlagen, indem die
Amter die Bezeichnung Kreise, die Drosten den Landratstitel, die Amtsschreiber
den von Kreisschreibern erhalten sollten. Um die bisherigen Beamten,
namentlich den sehr widerspenstigen münsterländischen Adel an die
neue Herrschaft zu fesseln, sollten die Landräte 1000 Thlr., die Kreisschreiber
300 Thlr., die Kopisten 200 Thlr. jährliches Gehalt beziehen, während in
allen anderen Entschädigungslanden das Gehalt des Landrats 600 Thlr., das
des Kreisschreibers 200 Thlr., in den alten Provinzen aber noch viel weniger
betrug. Die Vorschläge der Kommission, welche die Verhältnisse an Ort und
Stelle untersucht hatte, gingen also im wesentlichen darauf hinaus, die bestehenden
Einrichtungen zu erhalten, aber der Gleichförmigkeit wegen die in den