Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

298  Die  paderborner  und  münstersche  Kreisverfassung.

Instruktion  für  die  beiden  Landräte  und  das  übrige  Verwaltungspersonal  des
Kreises  erging  am  10.  6.  1803,  wobei  ebenfalls  die  neuostpreußische  Instruktion
  zu  Grunde  gelegt  wurde.  Nur  fielen  im  Eichsfelde  ebenso  wie  in
Hildesheim  die  Kreisräte  fort.

Für  das  Fürstentum  Paderborn  bestimmte  eine  Verordnung  vom  31.  1.
1803  die  Einsetzung  von  Landräten,  denen  auch  die  Geschäfte  der  Steuerräte
übertragen  werden  sollten,  räumte  den  Ständen  ein  Wahlrecht  ein  und
forderte  die  Organisationskommission  auf,  diesbezügliche  Vorschläge  zu  machen.
Diese  Vorschläge  der  Paderborner  Kommission  vom  27.  8.  1803  gingen  dahin,
  das  Land  in  drei  Kreise  zu  teilen  und  die  Landräte  von  den  gesamten
Ständen  wählen  zu  lassen,  es  müßten  jedoch  die  kleineren  Städte  ausgeschlossen
werden,  „weil  die  Deputirte  oder  Abgeordneten  von  kleineren  Städten  ohnehin
  in  Hinsicht  ihres  Mangels  an  eigenem  Beurtheilungs  Vermögen  von  den
Bürgermeistern  der  vier  Hauptstädte  geleitet  werden.“  Eine  Verordnung  vom
4.  4.  1803  nahm  die  Vorschläge  der  Kommission  hinsichtlich  der  Wahl  der
Landräte  an  und  teilte  das  Fürstentum  in  drei  Kreise,  Unterwald  oder  Paderborn,
  Oberwald  oder  Backel  und  Mittelwald  oder  Warburg.  Die  Einsetzung
von  Kreisdeputierten  blieb  vorläufig  aufgeschoben.  Eine  weitere  ständische
Eimwirkung  auf  die  Verwaltung  fand  auch  hier  nicht  statt.  Das  Beamtenpersonal
  der  Kreise  ist  das  gewöhnliche.  Eine  umfassende  Instruktion  erging
am  6.  6.  1803.

Der  Teil  des  Münsterschen  Gebietes,  welcher  an  Preußen  kam,  zerfiel
in  fünf  Amter,  Bevergern,  Sachsenberg,  Wolbeck,  Stromberg  und  Werne.  An
der  Spitze  jedes  Amtes  stand  ein  adliger  Drost,  ihm  zur  Seite  ein  Amtsrentmeister
  und  ein  Amtsschreiber.  Die  ganze  Lokalverwaltung  hatte  eine
ähnliche  Gestalt  wie  die  kleve-märkische  vor  Einführung  der  Kreisverfassung.
Um  den  Zusammenhang  der  seit  Jahrhunderten  bestehenden  Amter  nicht  zu
zerreißen,  wurde  von  der  Organisationskommission  die  Beibehaltung  der  ganzen
Einrichtung  mit  alleiniger  Veränderung  der  Namen  vorgeschlagen,  indem  die
Amter  die  Bezeichnung  Kreise,  die  Drosten  den  Landratstitel,  die  Amtsschreiber
  den  von  Kreisschreibern  erhalten  sollten.  Um  die  bisherigen  Beamten,
  namentlich  den  sehr  widerspenstigen  münsterländischen  Adel  an  die
neue  Herrschaft  zu  fesseln,  sollten  die  Landräte  1000  Thlr.,  die  Kreisschreiber
300  Thlr.,  die  Kopisten  200  Thlr.  jährliches  Gehalt  beziehen,  während  in
allen  anderen  Entschädigungslanden  das  Gehalt  des  Landrats  600  Thlr.,  das
des  Kreisschreibers  200  Thlr.,  in  den  alten  Provinzen  aber  noch  viel  weniger
betrug.  Die  Vorschläge  der  Kommission,  welche  die  Verhältnisse  an  Ort  und
Stelle  untersucht  hatte,  gingen  also  im  wesentlichen  darauf  hinaus,  die  bestehenden
  Einrichtungen  zu  erhalten,  aber  der  Gleichförmigkeit  wegen  die  in  den