Die Landvogteigerichte. Die Obergerichte. 209
Oberburggrafenamte, in welchem Jahre dessen Gerichtsbarkeit ebenfalls auf die
Landesjustizkollegien überging.
In Westpreußen waren bei der Besitznahme des Landes zu Lobsenz,
Kulm, Marienwerder, Stargard, Konitz und Marienburg Landvogteigerichte,
besetzt mit einem Direktor, einem Landvogteigerichtsrat und einem Assessor
als Gerichte für sämtliche dem Civilstande angehörenden Eximierten ihres
Bezirks errichtet worden.!) Das Grod= und Landgericht und das Tribunal
für Lauenburg-Bütow waren am 14. 10. 1773 aufgehoben, und an ihre
Stelle, da beide Landschaften jurisdiktionell mit Westpreußen vereinigt wurden,
ein Landvogteigericht nach westpreußischem Muster mit Berufung an die
Regierung zu Marienwerder getreten..) Das mit Ostpreußen vereinigte
Ermeland erhielt am 9. 10. 1773 ein besonderes bischöfliches Landvogteigericht
zu Heilsberg mit derselben Zuständigkeit wie die westpreußischen Landvogteigerichte.
Die Besetzung des Gerichts blieb zwar dem Bischofe von
Ermeland überlassen, doch bedurften die anzustellenden Beamten der königlichen
Bestätigung, welche nach vorherigem Bericht des Landesjustizkollegiums erteilt
wurde. Die Kosten des Gerichts mußte der Bischof bestreiten, der Staat
leistete aber hierzu einen Zuschuß. 3) Die westpreußischen Landvogteigerichte
wurden gleichzeitig mit den Amterjustizkollegien durch das Justizreglement vom
3. 12. 1781 anfgehoben, es blieb nur das Landvogteigericht für Lauenburg-Bütow
und das des Ermelandes bestehen.
Die Gerichte zweiter Instanz bildeten für die Altmark und Uckermark
die beiden Obergerichte. Das altmärkische Obergericht wurde neugestaltet
durch die Verordnung vom 26. 7. 1753,/,0 oder wie diese sagt, das altmärkische
Obergericht wurde aufgehoben, und ein neues Kollegium errichtet.
Dasselbe sollte bestehen aus einem Präsidenten, einem Drrektor, zwei Obergerichtsräten,
einem Advocatus fisci, zwei Hoffiskalen, fünf Advokaten und
dem nötigen Unterpersonale. Indem dem Obergerichte die bisher dem
Kammergerichte vorbehaltenen Ehe= und Priestersachen übertragen wurden, erhielt
es vollständig dieselbe Gerichtsbarkeit wie die übrigen Landesjustizkollegien.
Es war also Gericht zweiter Instanz über den Amts-, Patrimonial= und
Stadtgerichten, Gericht erster Instanz für die Eximierten, in Lehns= und
Strafsachen, in Ehesachen und Disziplinarangelegenheiten der Geistlichen, welche
den Konsistorien entzogen waren.)
1) N. C. C. V, 3, Nr. 19 und Nr. 50 v. 24. 5. und 21. 9. 1773.
2) A. a. O. Nr. 60.
3) A. a. O. Nr. 57.
4) A. a. O. I, Suppl. Nr. 16.
5) Vgl. Kap. X.
Bornhak, Geschichte II. 14