Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  Landvogteigerichte.  Die  Obergerichte.  209

Oberburggrafenamte,  in  welchem  Jahre  dessen  Gerichtsbarkeit  ebenfalls  auf  die
Landesjustizkollegien  überging.

In  Westpreußen  waren  bei  der  Besitznahme  des  Landes  zu  Lobsenz,
Kulm,  Marienwerder,  Stargard,  Konitz  und  Marienburg  Landvogteigerichte,
besetzt  mit  einem  Direktor,  einem  Landvogteigerichtsrat  und  einem  Assessor
als  Gerichte  für  sämtliche  dem  Civilstande  angehörenden  Eximierten  ihres
Bezirks  errichtet  worden.!)  Das  Grod=  und  Landgericht  und  das  Tribunal
für  Lauenburg-Bütow  waren  am  14.  10.  1773  aufgehoben,  und  an  ihre
Stelle,  da  beide  Landschaften  jurisdiktionell  mit  Westpreußen  vereinigt  wurden,
ein  Landvogteigericht  nach  westpreußischem  Muster  mit  Berufung  an  die
Regierung  zu  Marienwerder  getreten..)  Das  mit  Ostpreußen  vereinigte
Ermeland  erhielt  am  9.  10.  1773  ein  besonderes  bischöfliches  Landvogteigericht
  zu  Heilsberg  mit  derselben  Zuständigkeit  wie  die  westpreußischen  Landvogteigerichte.
  Die  Besetzung  des  Gerichts  blieb  zwar  dem  Bischofe  von
Ermeland  überlassen,  doch  bedurften  die  anzustellenden  Beamten  der  königlichen
Bestätigung,  welche  nach  vorherigem  Bericht  des  Landesjustizkollegiums  erteilt
wurde.  Die  Kosten  des  Gerichts  mußte  der  Bischof  bestreiten,  der  Staat
leistete  aber  hierzu  einen  Zuschuß.  3)  Die  westpreußischen  Landvogteigerichte
wurden  gleichzeitig  mit  den  Amterjustizkollegien  durch  das  Justizreglement  vom
3.  12.  1781  anfgehoben,  es  blieb  nur  das  Landvogteigericht  für  Lauenburg-Bütow
  und  das  des  Ermelandes  bestehen.

Die  Gerichte  zweiter  Instanz  bildeten  für  die  Altmark  und  Uckermark
die  beiden  Obergerichte.  Das  altmärkische  Obergericht  wurde  neugestaltet
durch  die  Verordnung  vom  26.  7.  1753,/,0  oder  wie  diese  sagt,  das  altmärkische
  Obergericht  wurde  aufgehoben,  und  ein  neues  Kollegium  errichtet.
Dasselbe  sollte  bestehen  aus  einem  Präsidenten,  einem  Drrektor,  zwei  Obergerichtsräten,
  einem  Advocatus  fisci,  zwei  Hoffiskalen,  fünf  Advokaten  und
dem  nötigen  Unterpersonale.  Indem  dem  Obergerichte  die  bisher  dem
Kammergerichte  vorbehaltenen  Ehe=  und  Priestersachen  übertragen  wurden,  erhielt
  es  vollständig  dieselbe  Gerichtsbarkeit  wie  die  übrigen  Landesjustizkollegien.
Es  war  also  Gericht  zweiter  Instanz  über  den  Amts-,  Patrimonial=  und
Stadtgerichten,  Gericht  erster  Instanz  für  die  Eximierten,  in  Lehns=  und
Strafsachen,  in  Ehesachen  und  Disziplinarangelegenheiten  der  Geistlichen,  welche
den  Konsistorien  entzogen  waren.)

1)  N.  C.  C.  V,  3,  Nr.  19  und  Nr.  50  v.  24.  5.  und  21.  9.  1773.
2)  A.  a.  O.  Nr.  60.

3)  A.  a.  O.  Nr.  57.

4)  A.  a.  O.  I,  Suppl.  Nr.  16.

5)  Vgl.  Kap.  X.
Bornhak,  Geschichte  II.  14