Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Die  chemischen  Desinfektionsmittel  müssen  möglichst  konzentrirt  zur  Anwendung  kommen.  Hohe  Hitzerade,
  Chlorkalk  und  frischgebrannter  Kalk  sind  besonders  wirksam.  Lagerstroh  und  Dünger  von  kranken
hieren  muß  verbrannt  werden.

Die  von  dem  Fußboden  des  Stalles  abgestoßene  oder  abgegrabene  Erde  ist,  wie  der  Kadaver  (s.  §.  14

der  Hauptinstruktion),  zu  vergraben.

Blutige  oder  sanbfig  flüssige  Abgänge  werden  verbrannt  oder  ebenfalls,  wie  die  Kadaver,  vergraben.

desi  f-die  von  kranken  Thieren  benutzten  Theile  der  Ställe  sind  nach  Vorschrift  des  §.  10  dieser  Instruktion
zu  desinfiziren.  ·
ur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

 

 

Wuthkrankheit.
8.  12.

Von  wuthkranken  oder  seuchenverdächtigen  Hunden  benutzte  Streu,  Geräthschaften,  Maulkörbe,  Halsbänder
  und  Hundehütten,  —  letztere  soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind  —,  müssen  verbrannt  oder  sonst
vernichtet,  die  Stallutensilien  anderer  wuthkranker  Hausthiere  und  die  sonst  mit  solchen  Thieren  in  Berührung
gekommenen  Gegenstände  mit  Seifenlauge  oder  siedendem  Wasser  gereinigt  werden.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Desinfektion  nach  den  Bestiammungen  im  F.  9  dieser  Anweisung.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

Rotz.

8.  13.

Der  Ansteckungsstoff  ist  lange  Zeit  wirksam  und  schwer  zu  zerstören.

Stallungen  und  Räumlichkeiten,  oder  wenigstens  diejenigen  Theile  derselben,  in  welchen  rotzkranke
oder  seuchenverdächtige  Pferde  gestanden  haben,  Krippen,  Raujen,  Tränkeimer  und  Geräthschaften,  ferner  die
Geschirre,  Sättel  und  Decken,  welche  bei  solchen  Pferden  benutzt  worden  sind,  werden  nach  den  Vorschriften
in  55.  9  und  10  dieser  Anweisung  desinfizirt.  Benutzte  Putzlappen  und  Bürsten  werden  verbrannt,  Striegeln
ausgeglüht;  werthvolle  Lederhalfter  können  wie  das  Geschirr  desinfizirt  werden,  alle  anderen  Halfter  und  die
zum  Anlegen  benutzten  Stricke  werden  verbrannt,  ebenso  die  Gurten  mit  gepolsterten  Kissen,  die  minderwerthigen
  Decken  und  Schabracken.

Die  Deichseln,  an  denen  kranke  oder  seuchenverdächtige  Pferde  gearbeitet  haben,  werden  mit  siedendem
Wasser  abgebrüht  und  mit  Karbolöl  oder  mit  Ehlorkalemich  angestrichen.  Das  Kettenwerk  an  den  Wagen,
soweit  16|  mit  den  kranken  Pferden  in  Berührung  gekommen  ist,  wird  gleich  den  Halfterketten  u.  s.  w.
ausgeglüht.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

88.  14  bis  16.

2c.
Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
5S.  17.
Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlag  bedarf  es  keiner  Desinfektion.
Räude.
F.  18.

Bei  der  Räude  ist  die  Desinfektion  ein  integrirender  Theil  des  Heilverfahrens.  Mit  der  Behandlung
der  Kranken  beginnt  die  Desinfektion  des  Stalles;  der  Dünger  wird  entfernt,  —  bei  hohen  Düngerschichten
in  Schafställen  grnüc  die  Entfernung  der  oberen  Schicht  —;  die  Stallwände  werden  bis  zu  einer  Höhe  von
mindestens  2,0°  Meter  mit  Kalkmilch  übertüncht,  ebenso  wird  der  Fußboden,  wenn  er  nicht  von  Dünger  bedeckt
gewesen  ist,  mit  Kalkmilch  abgeschlämmt.

Stallgeräthe  werden  gründlich  gereinigt  und  mit  heißer  Lauge  gescheuert  oder  mit  Kalkmilch  übertüncht.
  Geschirr  und  Decken  werden  in  geheizten  Räumen  gut  ausgetrocknet,  oder  nach  vorgängiger  gründlicher
  Reinigung  mit  Karbolöl  eingeschmiert  (Lederzeug),  oder  mit  Wasser  gekocht  (Decken).