302 g8 11, 12.
gehörigen Sachen ausdrücklich dem Gericht zu. Dieses aber besteht
nur aus den fünf Mitgliedern; der Berichterstatter ist, wie
gesagt, nicht Mitglied des Gerichts. Daraus folgt, daß das Ermittelungsverfahren
allein dem Richterkollegium obliegt, nicht
dem B.E. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, daß der
B.E. in seiner Stellung als Ankläger und Gesetzeswächter zur
Vorbereitung seiner Anträge, wenn es dem Zweck des schleunigen
Verfahrens entspricht, sachdienliche Ermittelungen anstellt, wie
dies auch in der Praxis häufig geschieht. Zu seinen Obliegenheiten
und Pflichten gehört es jedoch nicht.
Dieselbe Ansicht vertritt auch von Loßberg (J.W. 1915
S. 421f.). Im übrigen sind die Ansichten über die Stellung
des B.E. geteilt. Stenglein und Ebermayer Note 5 zu §& 13
wollen ihm auch das Ermittelungsverfahren und somit die volle
Stellung des Staatsanwaltes zuweisen, ohne dies näher zu begründen.
Mehliß (D.J.Z. 1915 S. 462f.) gibt ihm, wenn man
annehmen kann, daß der von ihm als „Kriegsgerichtsrat“ Bezeichnete
der B.E. des § 12 ist, die Stellung eines Staatsanwaltes
und Untersuchungsrichters des ordentlichen Verfahrens mit
dem Recht, Zeugen zu vereidigen und den Augenschein einzunehmen.
Er begründet dies damit, daß die a.ov. K. G. Organe
der Militärgerichtsbarkeit seien (vgl. hierüber Vorbem. II, 1 vor
#6§5l 10—15), so daß daher für sie die Vorschriften der M. St. G. O.
gelten, soweit nicht das B. 8.G. Vorschriften gäbe, und daß
das Ermittelungsverfahren nach der M. St. G.O. durchzuführen
sei. Daß diese Ansicht nicht gebilligt werden kann,
weil die a.o. K. G. mit der Militärstrafgerichtsbarkeit nichts zu
tun haben und weil zur Ergänzung des B. Z. G. keinesfalls die
M. St. G. O. heranzuziehen ist, folgt schon aus dem oben Vorbemerkung
II, 1 und III vor #10—15 Gesagten.
Eine Vereinigung der Ansicht von Mehliß mit dem Gesetz
versucht Goldschmidt S. 18 und 34f. in folgender Weise: er
weist auf Grund der dem B. E. vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben
diesem eine Mittelstellung zwischen dem Auditeur der
preußischen M. St. G. O. und dem Anklagevertreter des heutigen