Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

302  g8  11,  12.

gehörigen  Sachen  ausdrücklich  dem  Gericht  zu.  Dieses  aber  besteht
  nur  aus  den  fünf  Mitgliedern;  der  Berichterstatter  ist,  wie
gesagt,  nicht  Mitglied  des  Gerichts.  Daraus  folgt,  daß  das  Ermittelungsverfahren
  allein  dem  Richterkollegium  obliegt,  nicht
dem  B.E.  Dadurch  wird  freilich  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
B.E.  in  seiner  Stellung  als  Ankläger  und  Gesetzeswächter  zur
Vorbereitung  seiner  Anträge,  wenn  es  dem  Zweck  des  schleunigen
Verfahrens  entspricht,  sachdienliche  Ermittelungen  anstellt,  wie
dies  auch  in  der  Praxis  häufig  geschieht.  Zu  seinen  Obliegenheiten
  und  Pflichten  gehört  es  jedoch  nicht.

Dieselbe  Ansicht  vertritt  auch  von  Loßberg  (J.W.  1915
S.  421f.).  Im  übrigen  sind  die  Ansichten  über  die  Stellung
des  B.E.  geteilt.  Stenglein  und  Ebermayer  Note  5  zu  §&  13
wollen  ihm  auch  das  Ermittelungsverfahren  und  somit  die  volle
Stellung  des  Staatsanwaltes  zuweisen,  ohne  dies  näher  zu  begründen.
  Mehliß  (D.J.Z.  1915  S.  462f.)  gibt  ihm,  wenn  man
annehmen  kann,  daß  der  von  ihm  als  „Kriegsgerichtsrat“  Bezeichnete
  der  B.E.  des  §  12  ist,  die  Stellung  eines  Staatsanwaltes
und  Untersuchungsrichters  des  ordentlichen  Verfahrens  mit
dem  Recht,  Zeugen  zu  vereidigen  und  den  Augenschein  einzunehmen.
  Er  begründet  dies  damit,  daß  die  a.ov.  K.  G.  Organe
der  Militärgerichtsbarkeit  seien  (vgl.  hierüber  Vorbem.  II,  1  vor
#6§5l  10—15),  so  daß  daher  für  sie  die  Vorschriften  der  M.  St.  G.  O.
gelten,  soweit  nicht  das  B.  8.G.  Vorschriften  gäbe,  und  daß
das  Ermittelungsverfahren  nach  der  M.  St.  G.O.  durchzuführen
  sei.  Daß  diese  Ansicht  nicht  gebilligt  werden  kann,
weil  die  a.o.  K.  G.  mit  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  nichts  zu
tun  haben  und  weil  zur  Ergänzung  des  B.  Z.  G.  keinesfalls  die
M.  St.  G.  O.  heranzuziehen  ist,  folgt  schon  aus  dem  oben  Vorbemerkung
  II,  1  und  III  vor  #10—15  Gesagten.

Eine  Vereinigung  der  Ansicht  von  Mehliß  mit  dem  Gesetz
versucht  Goldschmidt  S.  18  und  34f.  in  folgender  Weise:  er
weist  auf  Grund  der  dem  B.  E.  vom  Gesetz  zugewiesenen  Aufgaben
  diesem  eine  Mittelstellung  zwischen  dem  Auditeur  der
preußischen  M.  St.  G.  O.  und  dem  Anklagevertreter  des  heutigen