Volltext : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Zweiter Band.

182  Erster  Theil.  Fünster  Titel.
c)  von  unbe-  S.  71.  Verträge,  deren  Gegenstand  sich  gar  nicht  1)  bestimmen  läßt,  oder  destimmten



Verträgen.  ren  Bestimmung  oder  Erfüllung  der  Willkür  des  Verpflichteten  "2)  lediglich  52)  überlassen
  ist,  sind  unverbindlich.  (§§.  235—240)  4).
S.  72.  Ist  die  nähere  Bestimmung  einer  unbestimmt  übernommenen  Verbindlichkeit
  dem  Ausspruch  eines  Dritten  55)  Überlassen  worden,  so  ist  der  Vertrag  gültig,
wenn  der  Dritte  den  Ausspruch  thut  65).

ber  er  die  euceptio  tun  non  interest.  Aber  das  Interesse  muß  nicht  nothwendig  ein  Geldinteresse
  sein.  .-61)

  Z.  B.  bei  dem  Verfprechen,  ein  Thier  zu  geben,  oder  Getreide,  ohne  Angabe  der  Gattung
und  Menge.  L.  94,  115  pr.  D.  de  verb.  obl.  (XLV,  1);  L.  69,  §S.  4  D.  de  jure  dot.  (XXIII,  8).
—  Bergl,  unten  Anm.  16  zu  §S.  1047,  Tit.  11.

62)  Die  Bestimmung  kann  auch  nicht  der  Willkür  des  Berechtigteu  lediglich  überlassen  bleiben,
z.  B.  das  Versprechen,  zu  geben  was  und  wie  viel  man  verlangen  werde.  Damit  würde  die  Person
  des  Schuldners  im  Ganzen  der  willkürlichen  Herrschaft  unterworfen,  also  unfrei  sein,  während
nur  eine  einzelne  bestimmte  Handlung  fremder  Willkür  unterworfen  werden  kann.  Anm.  zu  Tit.  2,
§.  2.  Deshalb  kann  die  Entscheidung  eines  Streits  über  die  Verpflichtung  mit  rechtlicher  Wirkung
nicht  in  die  Willkür  des  Bercchtigten,  3.  B.  bei  Verträgen  mit  dem  Fiekus  nicht  in  die  Willkür  der
fiskalischen  Behörde  gestellt  werden;  auf  richterlichen  Schutz  kann  man  im  Voraus  nicht  verzichten.

63)  Lediglich.  Z.  B.  wenn  ich  werde  wollen,  gebe  ich  10.  L.  7  pr.  D.  de  contr.  emt.
(XVIII,  1).  Vergl.  Tit.  4,  §.  108  und  Note  ?P  dazu;  ferner  1,  11,  §.  30.  Eine  ganz  besondere
Ausnahme  macht  der  sog.  Kauf  ac  gustum  und  das  pactum  cdispllaentise.  Dagegen  ist  die  Bestimmung
  durch  Bezugnahme  auf  ein  Ereigniß  (s.  einen  Fall  in  Entsch.  Bd.  XI,  S.  173),  oder  auf
das  Gutfinden  eines  Dritten,  oder  auf  den  Befund  einer  bestimmten  Gattung  und  Menge  genügend
zur  Ans  eung  der  Willkür  des  Verpflichteten.  §.  72.  (.  A.)  Z.  B.  ein  Vertrag,  welcher  das

achtgeld  auf  eine  bestimmte  Summe  für  jeden  Brand  von  Ziegelsteinen  festsetzt  (Erk.  des  Obertrib.
vom  3.  Okt.  1856,  Archiv  für  Rechtsf.  Bd.  XXII.  S.  229);  oder  die  in  einem  Kauf-  und  Ausgedingevertrage
  enthaltene  Einigung,  daß  der  Käufer  die  nicht  näher  bestimmten,  dem  Verkäufer,  dessen
Ehefrau  und  Kindern  zu  gewährenden  Anzgedingeleistungen  nach  billigem  Ermessen  des  Verläufers
  zu  entrichten  habe  (Erk.  des  Obertr.  vom  15.  Februar  1856,  Archiv  für  Rechtsf.  Bd.  XX,
S.  173.)  (5.  A.)  Auch  auf  den  Verroag.  eines  Grundeigenthümers  mit  einem  Kommissionär,  worin
Jener  Diesem  für  den  Nachweis  eines  Käufers  für  sein  Grundstück  eine  Belohnung  zusagt,  deren
Höhe  zu  bestimmen  er  seinem  Ermessen  vorbehält,  findet  die  Vorschrift  des  S.  71  keine  Anwendung.
Erk.  des  Obertr.  vom  13.  Juni  1865  (Archiv  f.  Rechtsf.  Bd.  I.VIII,  S.  347).  Dasselbe  hat  dabei
die  Beweiserhebung  darüber  für  erheblich  erklärt,  daß  der  Beklagte  Dritten  gegenüber  anerkannt  habe,
dem  Kläger  1  Prozent  des  Kanfpreises  zugesichert  zu  haben.

64)  Diese  Vorschrift  (S.  71)  findet  nur  in  dem  Falle  statt,  wo  der  Huptgegenstand  eines  Vertrages
  ganz  unbestimmt,  oder  dessen  Erfüllung  der  Willkür  des  einen  Theiles  überlassen  ist,  nicht
aber  dann,  wo  nur  bei  einer  Nebenabrede  eine  solche  Mangelhaftigkeit  sich  zeigt.  In  dem  letzteren
Falle  bleibt  der  Verrag  selbst  bei  Kräften,  und  es  wird  nur  über  den  Gegenstand  der  Nebenabrede
nach  den  sonst  vorhandenen  gesetzlichen  Borschristen  vom  Richter  befunden.  Pr.  961,  vom  21.  Dei.
1840.  Die  Fassung  ist  in  den  Worten:  „oder  dessen  Erfüllung  der  Willkür  eines  Theiles“,
schlerhaft.  Die  Erfüllung  darf  nur  nicht  von  der  Willkür  des  Verpflichteten  abhangen,  der  Willkür
des  Berechtigten  kann  sie  völlig  gültig  überlassen  werden.  (4.  A.)  Ein  Fall  eines  aus  diesem  Grunde
ungültigen  Vertrages  ist  z.  B.  das  Versprechen,  einem  Dritten  für  den  Fall,  daß  er  die  Pflegetochter
  des  Versprechenden  heirathe,  die  Hälfte  seines  Nachlasses  zuzmwenden.  Denn  dieses  Versprechen
stellt  ywar  nicht  eine  Schenkung  von  Todeswegen,  sondern  einen  lästigen  Bertrag,  welcher  eine  Handlung
  zum  Hauptgegenstande  hat  (unten,  Aum.  51,  Nr.  2  zu  §S.  165  d.  T.),  dar;  derselbe  ist  aber
wegen  Unbestimmtheit  der  versprochenen  Zuwendung  und  der  Abhängung  von  der  Willkür  des  Versprechenden
  unverbindlich,  nach  der  Meinung  des  Obertr.,  Erk.  v.  6.  Oltbr.  1855  (Archiv  f.  Rechtef.
Bd.  XVIII,  S.  178).  Ein  fernerer  Fall  ist  auch  ein  Kanfkontrakt  über  das  ganze  Vermögen,  wie
es  nach  dem  Tode  des  Verkäufers  sein  wird,  oder  ein  Schenkungsvertrag  über  das  künftig  bei  dem
Tode  des  Schenkers  vorhandene  Vermögen,  indem  es  lediglich  in  der  Willkür  des  Verkänfers,  bezichungsweise
  Schenkers,  steht:  ob  alsdann  ewas  oder  gar  nichts  vorhanden  sein  wird.  Ueber  die  Gültigkeit
  einer  solchen  Schenkung  bestebt  jedoch  Meinungsverschiedenheit.  S.  unten  Anm.  48  zu  §S.  1087,
Tit.  11  u.  Anm.  22  zu  F§.  656,  Tüu.  12.

65)  Dieser  muß  individnell  bezeichnet  sein,  oder  die  Parteien  müssen  sich  nachträglich  über  ihn
einigen,  soust  gilt  der  Vertrag  nicht.  L.  25  D.  locati  (XIX,  2).  Eine  Ausnahme  macht  das  Versprechen

  einer  Summe  zu  einem  bestimmten  Zwecke  nach  Ermessen  von  Sachverständigen  oder  des
Richters,  z.  B.  Alimente  oder  Ausstattung.

66)  Dieser  zur  Bestimmung  des  Preises  einer  Sache,  oder  der  Vergütung  einer  Arbeit  bestellte