182 Erster Theil. Fünster Titel.
c) von unbe- S. 71. Verträge, deren Gegenstand sich gar nicht 1) bestimmen läßt, oder destimmten
Verträgen. ren Bestimmung oder Erfüllung der Willkür des Verpflichteten "2) lediglich 52) überlassen
ist, sind unverbindlich. (§§. 235—240) 4).
S. 72. Ist die nähere Bestimmung einer unbestimmt übernommenen Verbindlichkeit
dem Ausspruch eines Dritten 55) Überlassen worden, so ist der Vertrag gültig,
wenn der Dritte den Ausspruch thut 65).
ber er die euceptio tun non interest. Aber das Interesse muß nicht nothwendig ein Geldinteresse
sein. .-61)
Z. B. bei dem Verfprechen, ein Thier zu geben, oder Getreide, ohne Angabe der Gattung
und Menge. L. 94, 115 pr. D. de verb. obl. (XLV, 1); L. 69, §S. 4 D. de jure dot. (XXIII, 8).
— Bergl, unten Anm. 16 zu §S. 1047, Tit. 11.
62) Die Bestimmung kann auch nicht der Willkür des Berechtigteu lediglich überlassen bleiben,
z. B. das Versprechen, zu geben was und wie viel man verlangen werde. Damit würde die Person
des Schuldners im Ganzen der willkürlichen Herrschaft unterworfen, also unfrei sein, während
nur eine einzelne bestimmte Handlung fremder Willkür unterworfen werden kann. Anm. zu Tit. 2,
§. 2. Deshalb kann die Entscheidung eines Streits über die Verpflichtung mit rechtlicher Wirkung
nicht in die Willkür des Bercchtigten, 3. B. bei Verträgen mit dem Fiekus nicht in die Willkür der
fiskalischen Behörde gestellt werden; auf richterlichen Schutz kann man im Voraus nicht verzichten.
63) Lediglich. Z. B. wenn ich werde wollen, gebe ich 10. L. 7 pr. D. de contr. emt.
(XVIII, 1). Vergl. Tit. 4, §. 108 und Note ?P dazu; ferner 1, 11, §. 30. Eine ganz besondere
Ausnahme macht der sog. Kauf ac gustum und das pactum cdispllaentise. Dagegen ist die Bestimmung
durch Bezugnahme auf ein Ereigniß (s. einen Fall in Entsch. Bd. XI, S. 173), oder auf
das Gutfinden eines Dritten, oder auf den Befund einer bestimmten Gattung und Menge genügend
zur Ans eung der Willkür des Verpflichteten. §. 72. (. A.) Z. B. ein Vertrag, welcher das
achtgeld auf eine bestimmte Summe für jeden Brand von Ziegelsteinen festsetzt (Erk. des Obertrib.
vom 3. Okt. 1856, Archiv für Rechtsf. Bd. XXII. S. 229); oder die in einem Kauf- und Ausgedingevertrage
enthaltene Einigung, daß der Käufer die nicht näher bestimmten, dem Verkäufer, dessen
Ehefrau und Kindern zu gewährenden Anzgedingeleistungen nach billigem Ermessen des Verläufers
zu entrichten habe (Erk. des Obertr. vom 15. Februar 1856, Archiv für Rechtsf. Bd. XX,
S. 173.) (5. A.) Auch auf den Verroag. eines Grundeigenthümers mit einem Kommissionär, worin
Jener Diesem für den Nachweis eines Käufers für sein Grundstück eine Belohnung zusagt, deren
Höhe zu bestimmen er seinem Ermessen vorbehält, findet die Vorschrift des S. 71 keine Anwendung.
Erk. des Obertr. vom 13. Juni 1865 (Archiv f. Rechtsf. Bd. I.VIII, S. 347). Dasselbe hat dabei
die Beweiserhebung darüber für erheblich erklärt, daß der Beklagte Dritten gegenüber anerkannt habe,
dem Kläger 1 Prozent des Kanfpreises zugesichert zu haben.
64) Diese Vorschrift (S. 71) findet nur in dem Falle statt, wo der Huptgegenstand eines Vertrages
ganz unbestimmt, oder dessen Erfüllung der Willkür des einen Theiles überlassen ist, nicht
aber dann, wo nur bei einer Nebenabrede eine solche Mangelhaftigkeit sich zeigt. In dem letzteren
Falle bleibt der Verrag selbst bei Kräften, und es wird nur über den Gegenstand der Nebenabrede
nach den sonst vorhandenen gesetzlichen Borschristen vom Richter befunden. Pr. 961, vom 21. Dei.
1840. Die Fassung ist in den Worten: „oder dessen Erfüllung der Willkür eines Theiles“,
schlerhaft. Die Erfüllung darf nur nicht von der Willkür des Verpflichteten abhangen, der Willkür
des Berechtigten kann sie völlig gültig überlassen werden. (4. A.) Ein Fall eines aus diesem Grunde
ungültigen Vertrages ist z. B. das Versprechen, einem Dritten für den Fall, daß er die Pflegetochter
des Versprechenden heirathe, die Hälfte seines Nachlasses zuzmwenden. Denn dieses Versprechen
stellt ywar nicht eine Schenkung von Todeswegen, sondern einen lästigen Bertrag, welcher eine Handlung
zum Hauptgegenstande hat (unten, Aum. 51, Nr. 2 zu §S. 165 d. T.), dar; derselbe ist aber
wegen Unbestimmtheit der versprochenen Zuwendung und der Abhängung von der Willkür des Versprechenden
unverbindlich, nach der Meinung des Obertr., Erk. v. 6. Oltbr. 1855 (Archiv f. Rechtef.
Bd. XVIII, S. 178). Ein fernerer Fall ist auch ein Kanfkontrakt über das ganze Vermögen, wie
es nach dem Tode des Verkäufers sein wird, oder ein Schenkungsvertrag über das künftig bei dem
Tode des Schenkers vorhandene Vermögen, indem es lediglich in der Willkür des Verkänfers, bezichungsweise
Schenkers, steht: ob alsdann ewas oder gar nichts vorhanden sein wird. Ueber die Gültigkeit
einer solchen Schenkung bestebt jedoch Meinungsverschiedenheit. S. unten Anm. 48 zu §S. 1087,
Tit. 11 u. Anm. 22 zu F§. 656, Tüu. 12.
65) Dieser muß individnell bezeichnet sein, oder die Parteien müssen sich nachträglich über ihn
einigen, soust gilt der Vertrag nicht. L. 25 D. locati (XIX, 2). Eine Ausnahme macht das Versprechen
einer Summe zu einem bestimmten Zwecke nach Ermessen von Sachverständigen oder des
Richters, z. B. Alimente oder Ausstattung.
66) Dieser zur Bestimmung des Preises einer Sache, oder der Vergütung einer Arbeit bestellte