Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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2)  Der  Magistrat  zu  Frankfurt  waͤhlt  drei  Repraͤsentanten,  von  denen  mi
destens  zwei  berbeilgte  Grundbesitzer  sein  müssen.

Der  Magistrat  zu  Lebus  und  der  Magistrat  zu  Göritz  wählen  je
Einen  Repräsentanten  allein  und  Einen  Repräsentanten  gemeinschaftlich.
Es  soll  jedoch  den  Magistraten  zu  Lebus  und  Göritz  freislehen,  statt  des
gemeinschaftlichen  Repräsentanten  je  einen  zweiten  Repräsentanten  allein
zu  wählen.  Oiese  beiden  Gewählten  nehmen  dann  abwechselnd  oder
auch  zusammen  an  den  Versammlungen  des  Deichamtes  Theil,  letzterenfalls
  mit  je  einer  halben  Stimme.

3)  Das  Dorfgericht  zu  Kietz  wählt  zwei,  die  Dorfgerichte  zu  Säpzig  und
Tschernow  wählen  gemeinschaftlich  Einen  Repräsentanten.  Es  soll  jedoch
  den  letzteren  beiden  Dorfgerichten  freistehen,  statt  dessen  je  einen
Repräsentanten  allein  zu  wählen,  für  welche  dann  dieselbe  Bestimmung,
wie  bei  Lebus  und  Göritz  Anwendung  sindet.

4)  Drei  Repräsentanten  werden  gemeinschaftlich  gewählt:

a)  von  den  Dorfgerichten  zu  Trettin,  Gohlitz,  Frauendorf  und  Oetscher
  mit  je  drei  Stimmen,

hb)  von  den  Dorfgerichten  zu  Cunersdorf  und  Leißow  mit  je  zwei
Stimmen,

c)  von  dem  Gemeindevorsteher  zu  Neu-Lebus,  dem  Vorwerksbesitzer
zu  Zeschdorf  mit  je  Einer  und  von  den  Vorwerksbesitzern  zu  Cunersdorf
  und  Trettin  gemeinschaftlich  mit  Einer  Stimme.

Die  Gemeindevorsteher  zu  Schönfließ,  Lässig,  Storkow,  Zweinert,  Seefeld,
  Gr.  Rahde,  Kl.  Rahde,  Bischofssee,  Stenzig  und  Spadlow  können  an
der  Wahl  Theil  nehmen;  die  Stimme  eines  jeden  wird  dann  zu  einer  halben
gerechnet.

Sofern  der  Besitzer  des  Lehnschulzengutes  zu  Oetscher  nicht  zugleich  Gemeindevorsleher
  ist,  darf  er  eine  der  drei  Stimmen  von  Oetscher  für  sich  in
Anspruch  nehmen  und  ausüben.

Sollte  ein  Besitzer  der  vorgenannten  Vorwerke  oder  des  Lehnschulzengutes
  in  Oetscher  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges
Urtel  verloren  haben,  so  ruht  sein  Wahlrecht.

Minderjährige  oder  Ehefrauen  als  Besitzer  dieser  Grundstücke  werden
durch  den  Vormund  resp.  Ehemann  vertreten.

Die  Wahlen  ad  2.  3.  4.  geschehen  für  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre
scheidet  die  Halfte  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Wählbar  ist  jeder  großjäbrige
  Deichgenosse,  Pächter  oder  Beamte  einer  Deichgenossen,  der  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges  Urtel  verloren  hat  und
nicht  Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wälbarkeit
verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.

Vater