Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Bekanntmachung. 
Die von nun an vorkommenden Desertionen vom Großherzoglichen Mili- 
tär werden in den offiziellen Blättern durch die Großherzoglichen Militär= 
Behörden unmittelbar zur öffentlichen Kenntniß gebracht, weshalb die bis- 
her von der unterzeichneten Behörde erlassenen Bekanntmachungen unterbleiben. 
Es ergehet daher an sämmtliche Polizey-Behörden, so wie an alle 
Ortsvorstände des Großherzogthumes hierdurch ein für alle Mahl die 
Anweisung: 
den von den Militär-Behörden ergehenden Anzeigen von Desertions- 
Fällen die erforderliche Aufmerksamkeit jederzeit zu widmen und in ihrem 
Bereiche durch das ihnen beygegebene Dienst-Personal die signalisirten 
Deserteurs gehörig zu verfolgen, dieselben auch, wenn sie entdeckt wer- 
den, sofort aufgreifen zu lassen, worauf der nächsten Militär-Behörde 
davon Nachricht zu geben, so wie, nach Befinden, die Transportirung 
und Ablieferung des Arretirten dahin zu verfügen ist; 
übrigens aber werden alle Großherzogliche Staatsunterthanen hiermit zugleich 
aufgefordert, zur Entdeckung der vom Landes-Militär desertirenden Soldaten 
allenthalben beyzutragen und zu deren Aufgreifung, bedürfenden Falles, mit- 
zuwirken. 
Weimar den 23. April 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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