Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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stenaufwand Seitens der Steuerbehörde erfordert, oder dergleichen Gegen- 
stände dem Verderben bey der Aufbewahrung unterworfen sind, muß die Ver- 
dußerung derselben alsbald erfolgen. 
S#3. 
Die Gesetzübertretungen werden, so weit sic von den Steuerbeamten ent- Ksen 
deckt werden, durch Protokolle derselben festgestellt. Kandes durch 
Hrotokolle der 
amten. 
S. 4. 
Diese Protokolle müssen enthalten: 
1) den Tag und den Ort der Aufnahme, 
2) die Nahmen der dabey anwesenden Personen, 
3) die vollständige Angabe des Herganges der Sache und 
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen, oder die Erwähnung, daß 
dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder können. 
Das Protokoll, dessen Aufnahme nicht über drey Tage nach Entdeckung 
der Uebertretung ausgesetzt werden darf, muß von den Beamten mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit des Inhaltes auf den Diensteid unterschrieben werden. 
Das von zwey Steuerbeamten über eine von ihnen entdeckte Uebertre- 
tung vorschriftsmäßig aufgenommene Protokoll begründet einen vollen Beweis 
der Thatsache, welche sie darin aus eigener Wahrnehmung angeben. 
g. 5. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Faͤllen, wo eine Frey= Lonpetenz. 
heitsstrafe unmittelbar oder Gewerbsentziehung Statt findet, oder bey dem 
Zusammentreffen mit anderen Verbrechen den Gerichten und in den Faͤllen, 
wo es nur auf eine Ordnungsstrafe — eine Geldstrafe bis zur Hoͤhe von 
zehen Thalern — ankommt, den Steuerbehoͤrden ausschließend zu. 
g. 6. 
In den uͤbrigen Faͤllen wird die Untersuchung von den Steuerstellen — 
den Steueraͤmtern und den Steuer-Rezepturen, beziehungsweise Amts- und 
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