Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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VIII. 
Gese 6 
zur Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen, die Cessionen 
betreffend. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Erlaͤuterung des Gesetzes vom 6. 
May 1826, die Cessionen betreffend, mit Zustimmung des getreuen Landra- 
ges Folgendes zu verordnen: 
Die Rechtfertigung zur Sache (legitimatio ad causam), welche dem 
Cessionar von demjenigen, der die abzutretende Post schuldet (cessus), ange- 
sonnen werden kann, ist für genügend hergestellt zu erachten, sobald nur 
n) irgend eine rechtsbeständige Erklärung des Cedenten vorliegt, daß er 
die Forderung dem Cessionar abgetreten habe, ohne daß es darauf an- 
kommt, ob der Cedent dabey einen speziellen Rechtstitel der Cession 
G. B. Kauf, Schenkung 2c.) erwähnt, und 
b) irgend eine Handlung oder Aeußerung von Seiten des Cessionars oder 
seines Erben hinzutritt, wodurch er den Willen, die Forderung als die 
seinige zu behandeln, kund giebt. Hierzu soll nahmentlich auch die
	        
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