Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 17. Den 30. April 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, den Kurs der Einzwölftel-Thalerstücke im Großher=
zogthume betreffend, zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 28. April 1836.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Muller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20. !.
Nachdem in Folge der geschehenen Herabsetzung der Herzoglich Braun-
schweigschen konventionsmaßigen Münz-Sorten durch die Herzoglich Braunschweig-
sche Staatsregierung und der dadurch in dem handelnden Publikum herbeyge-
führten Bedenken gegen diejenigen geringeren Konventions-Münz-Sorten, welche
nicht den Königlich Sachsischen oder Kurfürstlich Sachsischen Stempel haben, mehre
der Regierungen, deren Staatsgebiethe an das Großherzogthum grenzen, nicht
angestanden haben, diejenigen Konventions-Münz-Sorten in Einsechstel= und
Einzwölftel-Thalerstücken, welche nicht Königlich oder nicht Kurfürstlich Säch-