Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 17. Den 30. April 1836. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, den Kurs der Einzwölftel-Thalerstücke im Großher= 
zogthume betreffend, zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 28. April 1836. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Muller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20. !. 
Nachdem in Folge der geschehenen Herabsetzung der Herzoglich Braun- 
schweigschen konventionsmaßigen Münz-Sorten durch die Herzoglich Braunschweig- 
sche Staatsregierung und der dadurch in dem handelnden Publikum herbeyge- 
führten Bedenken gegen diejenigen geringeren Konventions-Münz-Sorten, welche 
nicht den Königlich Sachsischen oder Kurfürstlich Sachsischen Stempel haben, mehre 
der Regierungen, deren Staatsgebiethe an das Großherzogthum grenzen, nicht 
angestanden haben, diejenigen Konventions-Münz-Sorten in Einsechstel= und 
Einzwölftel-Thalerstücken, welche nicht Königlich oder nicht Kurfürstlich Säch-