Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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gebniß der Ermittelung hinter der Anmeldung zurückbleibt, übersehen werden, 
auch wird die Uebereinstimmung der Anzahl und Größe der einzelnen Gebinde, 
aus welchen der Transport besteht, mit der ersten Anmeldung des Brennerey- 
inhabers in solchen Fällen nicht ausdrücklich verlangt. 
Welchen Brennereyinhabern und für welche Transporte die vorste- 
hende Ausnahme zuzugestehen, bestimmt der General-Inspektor des Thü- 
ring'schen Zoll= und Handelsvereines durch die Haupt-Zusagescheine. 
b. (zu dem §. 7 des Regulatives.) Brennereyinhaber, welche lediglich 
Branntwein zum Absatze in nicht zum Gesammt-Zollverbande gehörige Län- 
der fabriziren, können Ausfuhrevergütung bis zum vollen Betrage der von 
ihnen erlegten Branntweinsteuer erhalten. Dasselbe kann ausnahmsweise auch 
bey anderen Brennereyen dann Anwendung finden, wenn besondere Konjunk- 
turen einen Absatz vom inländischen Branntweine nach dem Auslande außer- 
gewöhnlich herbeyführen. Nähere Vorschriften für solche Fälle ertheilt der 
General-Inspektor des Thüring'schen Vereines in Erfurt. 
c. In der Regel haben nur Branntweinbrennerey-Inhaber für den 
unmittelbar von ihnen außerhalb der Zollvereinslande abgesetzten Brannt- 
wein Anspruch auf Steuervergütung. 
Zur Erleichterung der Branntwein-Erportation im Großen nach dem 
Auslande wird aber nachgelassen, daß dieser Anspruch auf schriftliche An- 
meldung bey dem Steueramte des Bezirkes, in welchem die Brennerey belegen 
ist, auf einen Dritten übertragen werden kann. 
In der vorschriftsmäßigen amtlichen Abfertigung solcher Branntwein-Trans- 
porte wird hierdurch nichts geändert, sondern der Erxportant erhält durch 
die auf dem Zusagescheine amtlich vermerkte Uebertragung nur die Be- 
fugniß, nach bewirkter Ausfuhre des Branntweines auf dem Grunde des durch 
amtliche Bescheinigung völlig erledigten Zusagescheines, die zuständige Vergü- 
tung bey dem Steueramte des Bezirkes, zu welchem die Brennerey gehört, 
a Conto des Brennereyinhabers und soweit diese Zah- 
lung nach der Steuerabrechnung mit demselben und nach den 
allgemeinen Vorschriften fällig ist, gegen seine Quittung in Em- 
pfang zu nehmen. 
Vorstehende Erleichterung muß von dem Brennereyinhaber bey dem an 
den General-Inspektor zu richtenden Antrage auf Ertheilung des Haupt-Zu-
	        
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