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d) vom Wein Riblr. S
für den Zentner EEEEEEELIIIEIEIIIEIIIIEIEIIIEIIIIIIIE ’— 25
e) vom Bier (20)
fuͤr den Zentner EIEIIIIIIIIIIIIIIIIIBIIIII – 75
(0)
6) bey dem Uebergange aus der freyen Stadt Frankfurt:
a) vom Branntwein
für die Ohm zu 120 Preuß. Quart bey 50 Prozent
Alkohol-Stärke nach Trallsss 5. —
b) vom Taback (Blättern und Fabrikaten)
für den Zentner 42420220 EIIIL bl – 20
) vom Traubenmost 1|0)
füͤr den Zentner ... .. .. . .. .. .....................»....... — 20
d) vom Wein (160)
für den Zentner —EIBII #####billlllttd – 25
(20)
Anmerkungen.
1) Die vorbezeichneten Abgaben werden, sobald die Gegenstände, von de-
nen sie zu entrichten sind, nicht bereits mittelst Begleitscheines einge-
hen, an den Grenzen des Thüringischen Zoll= und Handes-Vereines bey
den zu diesem Zwecke hier eingerichteten Anmeldestellen erhoben, oder
müssen daselbst solchergestalt sichergestellt werden, daß sie bey einem
Steueramte im Innern des Vereines zur Erhebung gelangen können.
2) Solche Gegenstände der fraglichen Art, von denen auf die zollgesetzlich
vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als außervereins-län=
disches Ein= oder Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung bey ei-
ner Erhebungsbehörde des Gesammt-Zoll= und Handels-Vereines bereits
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder welche nur durch
den Bereich des Thüringischen Vereines transitiren, um nach einem an-
deren Vereinsstaate, in welchem eine Ausgleichungsabgabe von solchen
Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder um nach dem Auslande geführt
zu werden, sind einer Ausgleichungsabgabe dann nicht unterworfen,