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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 20. Den 3. Dezember 1836.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Mündigsprechung in den sonst Königlich
Preußischen Gebiethstheilen der Amtsbezirke Berka, Großrudestedt und Vie-
selbach hierdurch offentlich bekannt gemacht.
Weimar 25. November 1836.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar.
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Bestimmung des Königlich
Preußischen Landrechtes Theil II Tit. 8 §. 720: daß in Provinzen, wo Per-
sonen des Burger= und Bauern-Standes nach biöherigen Rechten die Voll-
jährigkeit mit zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre erreicht haben, das
vormundschaftliche Gericht, unter welchem sie stehen, die Majorennitats-Er-
klärung ohne weitere Rückfrage bey einer höheren Instanz zu ertheilen befugt
seyn soll; in den vormahls Königlich Preußischen Gebiethstheilen der Amts-
bezirke Berka, Großrudestedt und Bieselbach noch jezt in Amwendung zu brin-
gen sey: so verordnen Wir hierdurch:
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