Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Kontrahenten bereit, so weit es unter geböriger Beräücksichtigung der besonde- 
ren Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch 
dießfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben. 
Artikel 35. 
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa- 
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mogliche Erleichterung und Erwei- 
terung zu verschaffen. 
Artikel 36. 
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen 
Vertrage und dessen Beylagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch 
gemeinschaftliche Kommissare vorbereitet werden. 
Artikel 37. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Januar 
1836 in Ausführung gebracht werden soll, wird vorldufig bis zum 1. Januar 
1842 festgesetzt. Wird dekselbe während dieser Zeit und spatestens 2 Jahre 
vor Ablauf der Frist nicht gekündigt: so soll er auf 12 Jahre, und so fort 
von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. 
Lebtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten öber gemeinschaftliche 
Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der 
deutschen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärti- 
gen Zollvereines vollstandig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freyen 
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundcsstaaten die betref-
	        
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