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Kontrahenten bereit, so weit es unter geböriger Beräücksichtigung der besonde-
ren Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch
dießfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 35.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa-
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mogliche Erleichterung und Erwei-
terung zu verschaffen.
Artikel 36.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beylagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch
gemeinschaftliche Kommissare vorbereitet werden.
Artikel 37.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Januar
1836 in Ausführung gebracht werden soll, wird vorldufig bis zum 1. Januar
1842 festgesetzt. Wird dekselbe während dieser Zeit und spatestens 2 Jahre
vor Ablauf der Frist nicht gekündigt: so soll er auf 12 Jahre, und so fort
von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden.
Lebtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten öber gemeinschaftliche
Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der
deutschen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärti-
gen Zollvereines vollstandig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freyen
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundcsstaaten die betref-