Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI.  161
11.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

Schutzmaßregeln.
(Zu  den  §§  290,  296  der  Ausführungsvorschriften.)

8  74.

Den  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien
Ortschaft  hat  die  Ortspolizeibehörde  alsbald  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Maßnahmen  des  §  296  der  Ausführungsvorschriften  trifft  das  Bezirksamt.

Ist  der  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  bezirkstierärztlich  festgestellt,
so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenort  sofort
die  in  den  §§  291  und  292  der  Ausführungsvorschriften  vorgesehenen  Maßregeln  anzuordnen,
ohne  daß  es  einer  nochmaligen  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  bedarf  (§  14  des  Gesetzes).

Über  die  weiteren  Seuchenausbrüche  hat  sie  jeweils  dem  Bezirksamt  und  dem  Bezirkstierarzte
  jeweils  unter  Angabe  der  Stückzahl  des  Bestands  und  der  Zahl  der  erkrankten  Tiere
zu  berichten.

12.  Tuberkulose  des  Rindviehs.

I.  Ermittelung  der  Seuche.
(Zu  den  §§  300  und  301  der  Ausführungsvorschriften.)
8  75.

Ist  bei  einem  Tiere  einfacher  Tuberkuloseverdacht  festgestellt  oder  das  Vorhandensein  der
Tuberkulose  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  anzusehen  (§  300  Absatz  1  und  2  der  Ausführungsvorschriften),
  so  hat  der  Bezirkstierarzt  je  nach  der  Tuberkuloseverdachtsform  Proben
von  Ausscheidungen  aus  der  Lunge,  aus  dem  Euter,  aus  der  Gebärmutter  oder  aus  dem
Darme  zu  entnehmen  und  zur  Untersuchung  auf  Tuberkelbazillen  an  das  Tierhygienische  Institut
in  Freiburg  einzusenden.

Für  die  Probeentnahme  sind  die  Vorschriften  unter  III  1,  der  „Anweisung  für  die  tierärztliche
  Feststellung  der  Tuberkulose“  (Anhang  zu  Abschnitt  II  Nr.  12  der  Ausführungsvorschriften)
  maßgebend.

über  das  Ergebnis  der  Untersuchung  hat  das  Tierhygienische  Institut  dem  Bezirkstierarzt
und  dem  Ministerium  Mitteilung  zu  machen.

Wenn  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  Tuberkelbazillen  nicht  gefunden  worden  sind,
hat  der  Bezirkstierarzt  im  Falle  des  §  300  Absatz  2  a.  a.  O.  unter  genauer  Angabe  des
klinischen  Befunds  dem  Ministerium  zu  berichten,  sofern  bekannt  ist,  daß  in  dem  betreffenden
Viehbestande  früher  Tuberkulose'  geherrscht  hat.

§  76.
Wird  die  Tuberkulose  bei  einem  geschlachteten  oder  verendeten  Rinde  erkannt,  so  ist  der
Besitzer  des  Herkunftsorts  tunlichst  zu  ermitteln  und  das  Ergebnis  der  Polizeibehörde  des