Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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ten, bleiben zwar, wie in saͤmmtlichen Vereinsstaaten, der einseitigen 
Bestimmung der Regierung, so wie dem privativen Genusse derselben vor- 
behalten, jedoch werden dabei in Uebereinstimmung mit den zwischen 
saͤmmtlichen, zum Zollvereine gehörigen Staaten eingegangenen Verab- 
redungen, folgende Grundsätze auch Königlich Hannoverscher Seits 
beobachtet werden: « 
a) von allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmäßige 
Eingangsabgabe entrichtet ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch 
sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehältlich jedoch derjenigen inne- 
ren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verar- 
beitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl frem- 
den als inländischen oder vereinslandischen gleichartigen Gegenständen 
allgemein gelegt sind; 
b) in allen Ländern, in welchen von vereinsländischem Taback, Trau- 
benmost und Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung kommt, 
soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe bei- 
behalten oder eingeführt werden; 
O) das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates darf unter 
keinem Vorwande höher als das inländische belastet werden. 
2) Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlagöabgaben und Octrois 
Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden und 
deren einseitige Bewilligung ebenfalls der Königlich Hannoverschen Re- 
gierung vorbehalten bleibt. 
Artikel 8. 
Von den unterthanen in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte El- 
bingerode, welche in den Gebiethen der zollvereinten Staaten Hanel und 
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit wel- 
chem die gegenwaärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe ent- 
richtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse 
stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
# Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landes- 
theilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, 
oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti- 
gumg zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, 
 
	        
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