13. Persönliche Haftpflicht. 37
oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich,
oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.
Ist durch Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten
Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriffe beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit
Gefängnis bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein
Verschulden hineingezogen worden ist.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. — War der Thäter zu
der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines
Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die
Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Mit Geldstrafe bis zu 120 Mark oder mit Haft
wird bestraft:
11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält,
oder wilde oder bösartige Tiere frei umherlaufen läßt, oder in
Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung
von Beschädigungen unterläßt;
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen,
in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren,
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für
Andere entstehen kann.
§ 366. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen wird bestraft:
wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt;
wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
das Vorbeifahren Anderer mutwillig verhindert;
wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute
oder Schelle fährt;
wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen,
Schlagen oder auf andere Weise Schaden anrichten können,
mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln
stehen läßt oder führt;
wer Hunde auf Menschen hetzt.
13. Perfönliche Haftpflicht.
B. G. B. § 823. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatze
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 831. Wer einen Andern zu einer Verrichtung bestellt, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der
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