Volltext : Gesetzes- und Staatenkunde

13.  Persönliche  Haftpflicht.  37

oder  mittels  eines  hinterlistigen  Ueberfalles,  oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich,
  oder  mittels  einer  das  Leben  gefährdenden  Behandlung
begangen,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  zwei  Monaten  ein.

Ist  durch  Schlägerei  oder  durch  einen  von  Mehreren  gemachten
  Angriff  der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung
  verursacht  worden,  so  ist  jeder,  welcher  sich  an  der  Schlägerei
oder  dem  Angriffe  beteiligt  hat,  schon  wegen  dieser  Beteiligung  mit
Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen,  falls  er  nicht  ohne  sein
Verschulden  hineingezogen  worden  ist.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines
Anderen  verursacht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  —  War  der  Thäter  zu
der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines
Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann  die
Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängnis  erhöht  werden.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  120  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:

11.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  gefährliche  wilde  Tiere  hält,
oder  wilde  oder  bösartige  Tiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in
Ansehung  ihrer  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung
  von  Beschädigungen  unterläßt;

12.  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,
in  Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,
  Brunnen,  Keller,  Gruben,  Oeffnungen  oder  Abhänge  dergestalt
  unverdeckt  oder  unverwahrt  läßt,  daß  daraus  Gefahr  für
Andere  entstehen  kann.
§  366.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu

14  Tagen  wird  bestraft:

wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt;

wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
das  Vorbeifahren  Anderer  mutwillig  verhindert;

wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute
  oder  Schelle  fährt;

wer  Tiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen  oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,
  Schlagen  oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,
mit  Vernachlässigung  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
stehen  läßt  oder  führt;

wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt.

13.  Perfönliche  Haftpflicht.

B.  G.  B.  §  823.  Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  das  Leben,  den
Körper,  die  Gesundheit,  die  Freiheit,  das  Eigentum  oder  ein  sonstiges
Recht  eines  Anderen  widerrechtlich  verletzt,  ist  dem  Anderen  zum  Ersatze
  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.

§  831.  Wer  einen  Andern  zu  einer  Verrichtung  bestellt,  ist  zum
Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  der  Andere  in  Ausführung  der

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