Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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s)  die  Verpflichtung  des  inländischen  Schiffsunternehmers  oder  des  im  Lande  bestellten
Hauptagenten  eines  Ausländers,  in  Beziehung  auf  alle  im  Lande,  oder  wenn  der
Auswandernde  ein  Württemberger  ist,  auch  in  Beziehung  auf  die  im  Auslande  zwischen
  demselben  Auswanderer  und  demselben  Schiffsunternehmer  oder  Hauptagenten,
oder  den  ausländischen  Principalen  des  Letzteren  abgeschlossenen  Verschiffungs-Verträge
  vor  den  Württembergischen  Gerichten  Recht  zu  geben,  und  auf  Einreden,
welche  auf  etwaige  im  Auslande  geschlossene  spätere,  den  vorstehenden  Bestimmungen
zuwiderlaufende  Verträge  gegründet  werden  möchten,  Verzicht  zu  leisten.

Die  Unterwerfung  unter  den  Ausspruch  der  Württembergischen  Gerichte  ist  jedoch
  nur  eventuell,  sofern  die  während  der  Reise,  namentlich  in  den  Seestädten
etwa  entstehenden  Streitigkeiten  nicht  durch  die  Vermittlung  des  betreffenden  Königlichen
  Gesandten  oder  Censuls  gütlich  beigelegt  oder  durch  ein  sogleich  zu  berufendes
Schiedsgericht,  zu  welchem  von  dem  Schiffsunternehmer,  von  dem  Auswanderer  und
dem  betreffenden  Königlichen  Gesandten  oder  Consul  je  Ein  Mitglied  zu  ernennen
ist,  auf  kürzerem  Wege  entschieden  werden  können.  «  «

4)  Die  Duplikate  der  abgeschlossenen  Verträge  müssen  von  dem  Schiffsmäckler  oder
dessen  Agenten  sorgfältig  aufbewahrt  und  der  Polizeibehörde  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit
zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

5)  Für  vie  richtige  Erfüllung  der  den  Auswanderern  gegenüber  übernommenen  Verpflichtungen
  hat  der  Schiffsmäckler  oder  der  ausgestellte  Hauptagent  vurch  Bürgschaft  oder
andere  genügende  Sicherbeitsmittel  eine  Caution  in  dem  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
festzusetzenden  Betrage  zu  bestellen.

8.  5.

Die  Transport-Unternehmer  und  deren  Agenten  sind  bei  ihrer  Bestellung  auf  die  bestehenden
  gesetzlichen  Verbote  in  Absicht  auf  betrügliches  Verleiten  und  Anwerben  zum  Auswandern
  ausdrücklich  hinzuweisen  und  für  gewissenhafte  Beobachtung  derselben  strenge  verantwortlich
  zu  machen.

S.  6.

Die  ertheilte  Ermächtigung  zu  diesem  Geschäftsbetrieb  ist  jever  Zeit  widerruflich  und
wird  insbesondere  denjenigen  Mäcklern  und  Agenten  entzogen  werden,  welche  zu  gegründeten
Beschwerden  über  ihre  Geschäftsführung  Veranlassung  geben.