Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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halten,  vielmehr  wird  ihnen  weiter  nachgelassen,  dieselben  in  jedem  vorkommenden

  Falle  erst  frisch  zu  bereiten:
Pulris  aromaticus  —  Palvis  glychrrhizag  compositus  —
Pulris  gummosus  —  Pulvis  ipecucuanhac  opiatus  —  Species
aromaticue  —  Specics  ad  cataplasma  —  Snpecies  ad  decoctum
  lignorum  —  Specics  ad  fomentum  —  Species  ad
gurgarisma  —  Specics  ad  infusum  pectorale  —  Species
resolventes  —  Spccics  ad  sufliendum.

8)  Außerdem  wird  den  Apothekern  auch  das  Vorräthighalten  anderer  vorschriftsmaßigen
  Mittel  erlassen,  in  so  weit  als  der  zuständige  Physikus
deshalb  von  ihnen  bescheinigt,  daß  sie  von  den  benachbarten  Medizinal-Personen
  nicht  verordnet  zu  werden  pflegen.

Weimar  den  13.  April  1837.

Großherzoglich  Sächfsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.

III.  In  dem  5.  12  des  neuen  Sportel-Gesetzes  vom  27.  April  1836,  die
Sporteln  bei  Jahresleistungen  betreffend,  sind  die  zwei  letzten  Zahlen  in
dem  der  Bestimmung  unter  Nummer  10  beigefügtem  Beispiel  verwechselt  worden,
  indem  anstatt  200  in  der  Mitte  des  Satzes:  250  und  anstatt  150  am
Schlusse:  300  hat  gesebt  werden  sollen  und  im  Einklange  mit  der  vorausgehenden
  Bestimmung  selbst  nothwendig  gesetzt  werden  muß.

Auf  höchsten  Befehl  wird  diese  Berichtigung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  19.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  welche  neuerlich  in  Bezug  auf  das
Verfahren  bei  gerichtlichen  Eidesverwarnungen  durch  Geistliche  sich
kund  gegeben,  haben  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  Folgendes  anzuordnen
  gnädigst  geruhet:

1)  bei  allen  gerichtlichen  Eidesverwarungen  durch  Geistliche  ist  in  der  Regel
  der  Pfarrer  des  Gerichtsortes,  als  berufen  zu  allen  in  seiner  Parochie
  vorzunehmenden  geistlichen  Handlungen,  zuzuziehen.