Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.  81

2)  Die  Ordnung  des  Volksschulwesens  steht  mit  der  Gemeindeund
  Kreis-Ordnung  in  engster  Verbindung.  Mag  die  erstere  noch  so
dringend  sein,  sie  wird  immer  erst,  wenn  letztere  den  Boden  geebnet
und  feste  Grundlagen  geschaffen  hat,  in  einer  gedeihlichen  Weise  erfolgen
  können.  Sie  wird  indeß,  wenn  sie  erfolgt  ist,  auch  ihre  wohlthätige
Rückwirkung  auf  die  Weiterentwickelung  unserer  Selbstverwaltung  nicht
verfehlen,  denn  nur  wo  die  Schule  den  rechten  Grund  gelegt  hat,  wird
die  Gemeinde  erfolgreich  thätige  Glieder  finden.  Schule  und  Gemeinde
stehen  somit  in  engster  Wechselbeziehung  und  ergänzen  einander  gegenseitig.
  Bildet  die  Gemeinde  den  Körper,  so  erhält  derselbe  erst  durch
die  Schule  Seele  und  Geist.

a)  Die  erste  mehr  wirthschaftliche  Frage  bildet  die  Beschaffung
der  Mittel.  Diese  wird  in  der  Gemeinde=  und  Kreisorganisation  in
bestimmterer  Weise  geregelt  und  sicher  gestellt,  als  es  in  der  bisherigen
Verfassung  der  Fall  war.  Es  müssen  zunächst  gewisse  Minima  bestimmt
werden,  sowohl  für  die  Lehrergehälter  und  Schulmittel,  als  für  die  nach
der  Schülerzahl  zu  bestimmende  Zahl  der  Schulstellen  und  Ausdehnung
der  Schulräume.  Bezüglich  der  Gehälter  muß  das  Gesetz  sich  auf  die
allgemeinen  Grundsätze  und  die  Normirung  gewisser  Abstufungen  beschränken,
  deren  Anwendbarkeit  auf  die  einzelnen  Fälle  durch  die  Provinzial=
  und  Kreis-Organe  bestimmt  wird.  Ueber  die  obligatorischen
Schulmittel  befinden  die  Provinzialorgane.  Die  höchste  von  ein  und
demselben  Lehrer  zu  unterrichtende  Schülerzahl,  sowie  die  Größe  der
Schulräume  regelt  sich  nach  den  bereits  in  Anwendung  befindlichen
Grundsätzen.  Die  zur  Erreichung  dieser  Minima  erforderlichen  und  aus
dem  Schulvermögen  oder  Stelleneinkommen  nicht  gedeckten  Mittel,  hat
zunächst  die  Gemeinde  aufzubringen.  Der  Kreis  muß  sie  indessen  in
Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  unterstützen  und  mindestens  ihr  diejenigen
  Beiträge  zuschießen,  die  sie  über  eine  gewiße  Quote  ihres  Staatssteuersolls
  (etwa  ½  bis  ¼)  aufzubringen  haben  würde.

Daneben  wird  es  der  Stellung  und  Aufgabe  des  Kreises?)  entsprechen,
  wenn  er  alle  über  die  gesetzlichen  Auforderungen  hinausgehenden
  Bestrebungen  durch  Zuwendung  von  weikeren  Beihülfen  (Prämien)
anregt  und  unterstützt.  Damit  ist  der  allein  richtige  Weg  für  eine  über
das  Nothdürftige  hinausgehende  Entwickelung  unseres  Schulwesens  gegeben.
  Anerkennende  Zuschüsse  für  besonders  verdientere  Lehrer;  Belohnungen
  für  hervorragende  Leistungen  der  Schüler,  zweckmäßige
Verbesserungen  der  Schulräume;:  Beschaffung  praktischer  Lehrmittel,  Er-*)

  Vergl.  oben  S.  49  u.  50.
RKeorganisation  d.  Verwaltung.  6