Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Siebenter  Abschnitt:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  —  I.  Kauf.  75
Siebenter  Abschnitt.
Einzelne  Schuldverhältnisse!).
Erster  Titel.  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigenthum“
  an  der  Sache  zu  verschaffen.
Kauf  ²).  Tausch ³.  Der  Verkäufer  eines  Rechtes  ist  ver-—

    pflichtet,  dem  Käufer  das  Recht  zu

I.  Allgemeine  Vorschriften.  verschaffen  und,  wenn  das  Reche
Durch  den  Kaufvertrag  zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt,

433.    wird  der  Verkäufer  einer  die  Sache  zu  übergeben.

Sache  verpflichtet,  dem  Käufer  dies  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem

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1)  Unter  dieser  Ueberschrift  sind  25  Gruppen  von  Rechtsverhältnissen  in
25  „Titeln“  rechtlich  normirt,  ohne  weitere  systematische  Unterscheidung;  legt
man  eine  solche  zu  Grunde,  so  ergiebt  sich  folgende  wissenschaftliche  Uebersicht:
A.  Obligationen  aus  Verträgen::.
I.  Sachenumsatz=  und  Sachzuwendungsgeschäfte:
1.  Der  Kauf:  s.  Tit.  I.  mit  Wiederkauf  §§  497  ff.  und  Vorkauf
§§  504  ff.;  Erbschaftskauf  s.  Buch  V  Tit.  I  §§  2371—  2385.  (Trödelvertrag
  nicht  im  BGB.  besonders  geregelt,  s.  Motive  zu  ElL.  Bd.  II
S.  516—518  s.  unter  III  Arbeitsverträge);  2.  Der  Tausch:  Tit.  1  §  515;
3.  Die  Schenkung:  Tit.  II;  4.  Die  Gesellschaft:  Tit.  XIV.
II.  Sachenverwendungsgeschäfte-1.
  Die  Leihe:  Tit.  IV;  2.  Die  Sachmiethe:  Tit.  III  mit  Pacht  (§§
581  ff);  3.  Die  Verlagsgeschäfte  s.  Anm.  zu  Art.  76  des  Einf.G.
III.  Arbeitsgeschäfte:
1.  Freidienstverträge,  hierunter  fallen  die  in  den  Tit.  IX  und  X  geregelten
  Vertragsverhältnisse,  auch  die  in  Art.  80  und  81  des  Einf.G.
angedeuleten  (s.  aber  auch  Anm.  zu  §  677,  VI,  3);  2.  Lohndienstverträge:
  Tit.  VI;  3.  Werkverträge:  Tit.  VII,  (möglicherweise  auch  Trödelvertrag
  s.  unter  I);  4.  Mäklervertrag:  Tit.  VIII.
IV.  Versicherungsgeschäfte,  hierüber  s.  Anm,  zu  E.  75.
V.  Kreditgeschäfte:
1.  Darlehen:  Tit.  V  (möglicherweise  auch  contr.  mohatrae,  s.  Motive
zu  ElL.  Bd.  II  S.  308,  311);  2.  Verwahrung:  Tit.  XII;  3.  Leibrente:
  Tit.  XVI  (Lebensversicherung  s.  auch  oben  A.  IV);  4.  Spiel
und  Wette:  Tit.  XVII;  5.  Bürgschaft:  Tit.  XVIII.
VI.  Zahlungsgeschäfte:
1.  Anweisung:  Tit.  XXI;  2.  Vergleich:  Tit.  XIX;  3.  Schuldversprechen
  und  Schuldanerkenntniß:  Tit.  XX;  4.  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber:  Tit.  XXII  (über  die  bestrittene  Vertragsnatur  der  letztgenannten
  Skripturobligation  s.  Anm.  1  S.  114  a.  E.,  S.  115  und
die  dort  angegebene  Litteratur).
B.  Obligationen  (ex  lege)  aus  vertragsähnlichen  Verhältnissen:
1.  Sachzuwendungsschulden;  II.  Sachverwendungsschulden;  III.  Arbeitsschulden;
  IV.  Creationen  s.  Anm.  zu  Tit.  XI  S.  114—115.
C.  Obligationen  aus  rechtswidrigen  Handlungen:
I.  aus  Verletzung  von  Pershönlichkeitsrechten  (Individualitätsrechten);
II.  aus  Verletzung  reiner  Vermögensrechte;  lII.  Beamtendelilte;  —  s.
Anm.  zu  Tit.  XXV  S.  139—140.