Siebenter Abschnitt: Einzelne Schuldverhältnisse. — I. Kauf. 75
Siebenter Abschnitt.
Einzelne Schuldverhältnisse!).
Erster Titel. Sache zu übergeben und das Eigenthum“
an der Sache zu verschaffen.
Kauf ²). Tausch ³. Der Verkäufer eines Rechtes ist ver-—
pflichtet, dem Käufer das Recht zu
I. Allgemeine Vorschriften. verschaffen und, wenn das Reche
Durch den Kaufvertrag zum Besitz einer Sache berechtigt,
433. wird der Verkäufer einer die Sache zu übergeben.
Sache verpflichtet, dem Käufer dies Der Käufer ist verpflichtet, dem
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1) Unter dieser Ueberschrift sind 25 Gruppen von Rechtsverhältnissen in
25 „Titeln“ rechtlich normirt, ohne weitere systematische Unterscheidung; legt
man eine solche zu Grunde, so ergiebt sich folgende wissenschaftliche Uebersicht:
A. Obligationen aus Verträgen::.
I. Sachenumsatz= und Sachzuwendungsgeschäfte:
1. Der Kauf: s. Tit. I. mit Wiederkauf §§ 497 ff. und Vorkauf
§§ 504 ff.; Erbschaftskauf s. Buch V Tit. I §§ 2371— 2385. (Trödelvertrag
nicht im BGB. besonders geregelt, s. Motive zu ElL. Bd. II
S. 516—518 s. unter III Arbeitsverträge); 2. Der Tausch: Tit. 1 § 515;
3. Die Schenkung: Tit. II; 4. Die Gesellschaft: Tit. XIV.
II. Sachenverwendungsgeschäfte-1.
Die Leihe: Tit. IV; 2. Die Sachmiethe: Tit. III mit Pacht (§§
581 ff); 3. Die Verlagsgeschäfte s. Anm. zu Art. 76 des Einf.G.
III. Arbeitsgeschäfte:
1. Freidienstverträge, hierunter fallen die in den Tit. IX und X geregelten
Vertragsverhältnisse, auch die in Art. 80 und 81 des Einf.G.
angedeuleten (s. aber auch Anm. zu § 677, VI, 3); 2. Lohndienstverträge:
Tit. VI; 3. Werkverträge: Tit. VII, (möglicherweise auch Trödelvertrag
s. unter I); 4. Mäklervertrag: Tit. VIII.
IV. Versicherungsgeschäfte, hierüber s. Anm, zu E. 75.
V. Kreditgeschäfte:
1. Darlehen: Tit. V (möglicherweise auch contr. mohatrae, s. Motive
zu ElL. Bd. II S. 308, 311); 2. Verwahrung: Tit. XII; 3. Leibrente:
Tit. XVI (Lebensversicherung s. auch oben A. IV); 4. Spiel
und Wette: Tit. XVII; 5. Bürgschaft: Tit. XVIII.
VI. Zahlungsgeschäfte:
1. Anweisung: Tit. XXI; 2. Vergleich: Tit. XIX; 3. Schuldversprechen
und Schuldanerkenntniß: Tit. XX; 4. Schuldverschreibung auf
den Inhaber: Tit. XXII (über die bestrittene Vertragsnatur der letztgenannten
Skripturobligation s. Anm. 1 S. 114 a. E., S. 115 und
die dort angegebene Litteratur).
B. Obligationen (ex lege) aus vertragsähnlichen Verhältnissen:
1. Sachzuwendungsschulden; II. Sachverwendungsschulden; III. Arbeitsschulden;
IV. Creationen s. Anm. zu Tit. XI S. 114—115.
C. Obligationen aus rechtswidrigen Handlungen:
I. aus Verletzung von Pershönlichkeitsrechten (Individualitätsrechten);
II. aus Verletzung reiner Vermögensrechte; lII. Beamtendelilte; — s.
Anm. zu Tit. XXV S. 139—140.