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Dagegen unterliegen nahmentlich Schreib--Materialien, Druck-
schriften, Meß-Justrumente, Wanderbücher und Impfscheine
dem Porto-Ansatze auf den genannten Posten.
Es wird dieses hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht,
um den Inhalt der mit der Post zu befördernden Dienst-Packete durch den
Erxpedienten auf der Adresse speziell angeben zu lassen.
Zugleich wird daran erinnert, daß überhaupt Korrespondenz, Geld= und
Akten-Sendungen, mit Emschluß der denselben oben beigezahlten Gegenstände,
nur unter den in §.. 10, 11 der Uebereinkunft vom 6. August 1824 ange-
gebenen Voraussebungen als herrschaftlich zu betrachten und deshalb mit por-
tofreier Rubrik zu versehen sind.
Uebrigens steht den Poststellen das Recht nicht zu, die portofreie Abgabe
der mit amtlicher Bezeichnung versehenen Depeschen wegen vermeintlicher
Unanwendbarkeit der portofreien Rubrik vorzuenthalten, vielmehr bleibt den-
selben in solchen Fällen die Anzeige und der Postanstalt das Recht der Rekla-
mation vorbehalten, zu welchem Behufe den Poststellen auf diesfallsige Anfrage
die zur Beurtheilung der Portopflichtigkeit erforderliche Auskunft über den
Gegenstand von den Behörden bereitwilligst ertheilt werden wird.
Weimar den 11. April 1838.
Großherzoglich Söchsische Ober-Post-Inspektion.
von Motz.
II. Zu Beseitigung verschiedener Zweifel, welche über die Auskegung
des §. 34 des Gesetze6 vom 7 May 1819, die Ungehorsamsstrafen und den
Anzeigen-Beweis in Kriminal-Sachen 2c. betreffend, vorgekom-
men, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nach vernommenen Gut-
achten der drey Landes-Justiz-Kollegien eine authentische Interpretation dahin
zu ertheilen beschlossen:
daß aus Anzeigungen volle richterliche Ueberzeugung von der Begehung
eines Verbrechens durch eine bestimmte Person nur alêdann soll her-
vorgehen können, wenn 1) eine Mehrzahl von Anzeigungen verschie-
dener Art (I. 20 des Gesehes) auf dieselbe Person, als den Thater
zu schließen berechtigt, 2) unter dieser Mehrzahl von Anzeigungen, we-
nigstens eine gleichzeitige sich mit befindet, 3) wenn jede einzelnc
dieser mehreren Anzeigungen vollständig und zwar direkt erwiesen ist,
4) jede auch mit dem untersuchten Verbrechen in sicherem oder unzwei-
selhaftem Zusammenhange steht, 5) alle diese Anzeigungen aber derge-
stalt mit einander übereinstimmen, daß nach dem gewöhnlichen Laufe