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brecher und sonstige der oͤffentlichen Sicherheit gefaͤhrliche Individuen zur all-
gemeinen Nachachtung andurch bekannt gemacht.
Weimar den 8. Juny 1888.
Großherzoglich Sächiische Landesregierung.
von Müller.
Ministerial-Erklärung.
Zur leichteren Handhabung der Sicherheits-Polizey an den Grenzen hat
sich die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachische Regierung bewogen ge-
funden, mit der Königlich Baierschen Regierung eine Uebereinkunft wegen Ge-
stattung der Nacheile der gegenseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften
gegen Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche Individuen
unter der Bedingung genauer Reziprozität abzuschließen, und es ist hiernach
das unterzeichnete Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten von Sr. Kö-
niglichen Hoheit, dem Großherzoge, ermächtiget, gegen Beobachtung obiger
Reziprozitckt nachstehende verbindliche Erklärung abzugeben:
Artikel 1.
Nachdem die beiden kontrahirenden Regierungen übereingekommen sind,
das Recht der obenerwähnten Nacheile über die Landeögrenze hinaus gegen-
seitig zu gestatten: so sollen die mit der Handhabung der öffentlichen Sicher-
heit beauftragren Königlich Baierschen Polizey= oder Gerichts-Behörden, so-
wie deren hierzu nach den Königlich Baierschen Geseben befugten Organe er-
mächtiget seyn, flüchtige Verbrecher und andere der öffentlichen Sicherheit
gefährliche Personen über die Großherzogliche Landeögrenze ohne Beschränkung
auf eine gewisse Strecke zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften,
jedoch mit der Verbindlichkeit, den Arretirten unverzüglich der nächsten Groß-
herzoglichen Polizey= oder Justiz-Behörde abzuliefern, in deren Bezirke die
Verhaftung erfolgt ist. Letztere wird denselben, falls er kein Großherzoglicher
unterthan ist, auf gestellte Requisition unverzüglich ausliefern.
Artikel 2.
Im Falle die Vornahme einer Haussuchung auf Großherzoglich Sachsen
Weimar-Eisenachischem Gebiethe nothwendig wird, soll die Bestimmung des