Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

193 
II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß, wenn Patrimonial-Gerichte in einzelnen 
Fällen bei Veräußerung und Verpfändung schriftsassiger Grundstücke vermöge 
speziellen Auftrages mitzuwirken haben, alsdann Gebühren für die bei ihnen 
vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des S. 19 des Spor- 
teln-Gesetzes vom 27. April 1836 von derjenigen Landesregierung, welche die 
Bestätigung des Vertrages zu ertheilen und die aversionelle Konfirmations- 
Sportel zu erheben hat, liquidirt und vergütet werden sollen. Es darf je- 
doch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der zu liquidirenden 
Konfirmations-Sportel übersteigen, und sie ist durch die Beibringlichkeit der 
letzteren bedingt. 
Weimar und Eisenach den 8. November 1838. 
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
III. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel hinsichtlich des Anfanges 
der Gegenbeweis-Frist in Prozeß-Sachen werden die Justiz-Unterbehörden des 
hiesigen Regierungsbezirkes hierdurch in Kenntniß gesetzt: 
daß die Vorschrift vom 15. Januar 1819, nach welcher die Gegenbe- 
weis-Frist erst dann zu laufen anfangen soll, wenn dem Gegenbeweis- 
Führer solches von dem Gerichte ausdrücklich eröffnet und angedeutet 
worden, nach der Meinung der unterzeichneten Landesregierung sowohl, als 
des Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes, 
durch §. 28 des Gesetzes zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß- 
Verfahrens vom 12. April 1833 nicht aufgehoben ist. 
Weimar den 13. Dezember 1838. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.