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K. 8.
Gegen solche Forderungen, welsche zur Zeit der Publikation dieses Ge-
setzes bereits fallig waren (§.J. 5 und 6), können die in den §.. 1, 2 und 3
vorgeschriebenen kurzen Fristen nur erst vom letzten Dezember 1839 an gerech-
net werden.
Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach
den biöherigen gesetzlichen Vorschriften nur noch einer kürzeren Frist, als der
in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten: so hat es bei jener kürzeren Frist
sein Bewenden.
. P.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen über die ordentliche Verjährung
der Forderungsrechte auch auf diese abgekürzte Verjä4hrung (§F.§. 1, 2 und 8)
Anwendung.
II. Vorschriften, welche die Verjährung der Forderungsrechte überhaupt betreffen.
*-m
Bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde einge-
zogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Entschei-
dung erekutivisch beizutreiben, tritt die Unterbrechung der Verjährung durch
die Zustellung des Zahlungsbefehls oder durch die wirkliche Erekution ein.
g. 11.
Unterbrochen wird ferner jede Verjaͤhrung, wenn die Forderung durch
Worte oder Handlungen (z. B. durch Zahlung von Zinsen auf die Forderung)
gegenseitig anerkannt, insbesondere auch, wenn ein neuer Zahlungstermin fest-
gesetzt oder sonst ein Abkommen über die künftig zu leistende Zahlung von
beiden Theilen getroffen wird.
5. 12.
Beginnt nach erfolgter Unterbrechung eine neue Verjährung, so genügt zur
Vollendung derselben eine der ursprünglichen gleiche Frist.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch Statt, wenn wegen des Anspruches
eine gerichtliche Klage erhoben und dem Gegentheil mitgetheilt worden ist.
Nach einer solchen Unterbrechung der Verjährung tritt die durch das bisher
geltende Recht für diesen Fall geordnete Verjaährungsfrist unverändert ein, selbst
wenn die ursprüngliche Verjahrungsfrist von kürzerer Dauer gewesen feyn würde.
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