Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Zur  Frage  der  Eröffnung  der  mit  einem  Ehevertrage  verbundenen  Erbverträge.  399

Abschrift  von  den  verkündeten  Verfügungen  des  verstorbenen  Theiles  gemacht
  worden  ist,  wieder  in  die  „besondere  amtliche  Verwahrung“"  zurückzubringen.
  Dieses  „Zurückbringen“  kann  aber  selbstverständlich  nur
bei  den  Erbverträgen  statthaben,  die  vorher  schon  in  der  „besonderen
amtlichen  Verwahrung“  sich  befanden,  denn  sonst  könnte  ja  von  einem
„Zurückbringen“  gar  nicht  gesprochen  werden.  Wenn  deshalb  der  Halbsatz
  2  des  §  2300  dieses  Zurückbringen  „nur“  in  den  Fällen  der  „besonderen
  amtlichen  Verwahrung“  anordnet,  so  ist  diese  Anordnung  eine
vollkommen  überflüssige,  nachdem  ja  schon  im  Halbsatz  1  des  §  2300  der
*  2273  ganz  allgemein  für  auf  Erbverträge  anwendbar  erklärt  worden
ist.  Ja,  sie  ist  eine  geradezu  sinnwidrige,  weil  aus  dem  „nur“  auch  auf
andere  Fälle  des  Zurückbringens  geschlossen  werden  muß,  es  solche
andere  Fälle  aber  gar  nicht  giebt.

Dem  Halbsatze  2  des  §  2300  muß  deshalb  jede  vernünftige  Bedentung
abgesprochen  werden  und  —  cessante  ralione,  cessal  lex  ipsa!

Das  Ergebniß  ist  also,  daß  schon  durch  den  Halbsatz  1  des  §  2300
in  genügender  Weise  die  Verfahrensart  für  die  Eröffnung  aller  Erbverträge,
  gleichviel  ob  sie  sich  in  „besonderer  amtlichen  Verwahrung“  befinden
oder  nicht,  geregelt  ist,  und  daß  es  zum  Beweise  hiefür  eines  Zurückgreifens
auf  den  Halbsatz  2  des  §  2300  gar  nicht  bedarf,  ein  solches  Zurückgreifen
auch  gar  nicht  behelflich  wäre.

III.  Bezüglich  der  zweitgenannten  Anschauung:

Richtig  ist,  daß  der  Ausdruck  „amtliche  Verwahrung“  in  Abs.  2  des
§  2259  gleichbedentend  ist  mit  „besonderer  amtlichen  Verwahrung“,  da  der
genannte  Absatz  lediglich  die  Ablieferungspflicht  der  Amtsstellen  (nicht  gerichtliche
  Behörden  und  Notare)  betrifft,  und  diese  ein  Testament  in  keiner
anderen  als  der  „besonderen  amtlichen  Verwahrung“  nach  §  2246  haben.

Daraus  aber  zu  folgern,  daß  nun  auch  nur  die  in  „besonderer  amtlicher
  Verwahrung“  befindlichen  Erbverträge  abzuliefern  sind,  geht  nicht  an.

Unbestreitbar  wollte  der  §  2259  alle  Testamente  an  das  Nachlaßgericht
  abgeliefert  sehen,  weshalb  der  Verwahrungsort  und  dessen  genauere
Bezeichnung  gleichgültig  sein  konnte;  das  Gleiche  muß  aber  auch  bezüglich
der  Erbverträge  gelten.  Auf  sie  findet  §  2259  „eutsprechende“,  d.  h.  ebenso
Anwendung  wie  auf  die  Testamente,  soweit  nicht  Art  und  Natur  der  Erbverträge
  entgegensteht.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall;  denn  es  ist  nimmer
an  dem,  daß  nicht  auch  die  Eröffnung  eines  vielleicht  schon  ausgefertigten
Ehe=  und  Erbvertrags  einen  Sinn  hätte,  da  an  einem  solchen  Erbvertrage
ja  nicht  blos  die  Vertragsschließenden,  sondern  mitunter  und  zwar  gar  nicht
so  selten,  auch  dritte  Personen  betheiligt  sind,  und  diese  nur  durch  die
Eröffnung  Kenntniß  von  den  ihnen  gemachten  Zuwendungen  erhalten,  und
da  insbesondere  auch,  worauf  Planck  a.  a.  O.  mit  Recht  aufmerksam