Zur Frage der Eröffnung der mit einem Ehevertrage verbundenen Erbverträge. 399
Abschrift von den verkündeten Verfügungen des verstorbenen Theiles gemacht
worden ist, wieder in die „besondere amtliche Verwahrung“" zurückzubringen.
Dieses „Zurückbringen“ kann aber selbstverständlich nur
bei den Erbverträgen statthaben, die vorher schon in der „besonderen
amtlichen Verwahrung“ sich befanden, denn sonst könnte ja von einem
„Zurückbringen“ gar nicht gesprochen werden. Wenn deshalb der Halbsatz
2 des § 2300 dieses Zurückbringen „nur“ in den Fällen der „besonderen
amtlichen Verwahrung“ anordnet, so ist diese Anordnung eine
vollkommen überflüssige, nachdem ja schon im Halbsatz 1 des § 2300 der
* 2273 ganz allgemein für auf Erbverträge anwendbar erklärt worden
ist. Ja, sie ist eine geradezu sinnwidrige, weil aus dem „nur“ auch auf
andere Fälle des Zurückbringens geschlossen werden muß, es solche
andere Fälle aber gar nicht giebt.
Dem Halbsatze 2 des § 2300 muß deshalb jede vernünftige Bedentung
abgesprochen werden und — cessante ralione, cessal lex ipsa!
Das Ergebniß ist also, daß schon durch den Halbsatz 1 des § 2300
in genügender Weise die Verfahrensart für die Eröffnung aller Erbverträge,
gleichviel ob sie sich in „besonderer amtlichen Verwahrung“ befinden
oder nicht, geregelt ist, und daß es zum Beweise hiefür eines Zurückgreifens
auf den Halbsatz 2 des § 2300 gar nicht bedarf, ein solches Zurückgreifen
auch gar nicht behelflich wäre.
III. Bezüglich der zweitgenannten Anschauung:
Richtig ist, daß der Ausdruck „amtliche Verwahrung“ in Abs. 2 des
§ 2259 gleichbedentend ist mit „besonderer amtlichen Verwahrung“, da der
genannte Absatz lediglich die Ablieferungspflicht der Amtsstellen (nicht gerichtliche
Behörden und Notare) betrifft, und diese ein Testament in keiner
anderen als der „besonderen amtlichen Verwahrung“ nach § 2246 haben.
Daraus aber zu folgern, daß nun auch nur die in „besonderer amtlicher
Verwahrung“ befindlichen Erbverträge abzuliefern sind, geht nicht an.
Unbestreitbar wollte der § 2259 alle Testamente an das Nachlaßgericht
abgeliefert sehen, weshalb der Verwahrungsort und dessen genauere
Bezeichnung gleichgültig sein konnte; das Gleiche muß aber auch bezüglich
der Erbverträge gelten. Auf sie findet § 2259 „eutsprechende“, d. h. ebenso
Anwendung wie auf die Testamente, soweit nicht Art und Natur der Erbverträge
entgegensteht. Das ist aber nicht der Fall; denn es ist nimmer
an dem, daß nicht auch die Eröffnung eines vielleicht schon ausgefertigten
Ehe= und Erbvertrags einen Sinn hätte, da an einem solchen Erbvertrage
ja nicht blos die Vertragsschließenden, sondern mitunter und zwar gar nicht
so selten, auch dritte Personen betheiligt sind, und diese nur durch die
Eröffnung Kenntniß von den ihnen gemachten Zuwendungen erhalten, und
da insbesondere auch, worauf Planck a. a. O. mit Recht aufmerksam