Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Anzeige  zu  machen  und  es  muß  die  Einlage  spätestens  binnen  drei  Monaten,  von  der
eingetretenen  Veränderung  an  gerechnet,  zurückgezogen  werden.  Geschieht  dieß  nicht,  so
ist  die  Anstalt  zu  weiterer  Verzinsung  derselben  nicht  verbunden  (Art.  28  Abs.  3).

Art.  13.

Sollte  die  Entdeckung  gemacht  werden,  daß  eine  Einlage  auf  den  Namen  einer  zur
Theilnahme  an  der  württembergischen  Sparkasse  nicht  berechtigten  Person  oder  unter
Mißbrauch  des  Namens  eines  Berechtigten  von  einem  Nichtberechtigten  gemacht  worden,
oder  daß  ein  Einleger  durch  falsche  Angaben  Gelder  bei  der  Sparkasse  anzulegen  gewußt
habe,  so  wird  die  Hauptsumme  alsbald,  jedoch  ohne  Zinsreichung  beziehungsweise  unter
Zurückforderung  oder  Abrechnung  der  etwa  bereits  bezahlten  Zinse  heimbezahlt.

Ergibt  sich,  daß  hiebei  nur  irrthümlich,  nicht  aber  in  böser  Absicht  gehandelt  worden
ist,  so  steht  es  der  Verwaltungs-Commission  zu,  die  angedrohten  Nachtheile  des  Zinsenverlustes
  nicht  eintreten  zu  lassen.

Art.  14.

Die  Anstalt  hat  das  Recht  der  Zurückzahlung  der  Hauptsumme  nebst  Zinsen,  wenn
eine  Aenderung  der  Grundbestimmungen  beschlossen  wird,  und  der  betreffende  Theilnehmer
  auf  erlassene  öffentliche  (vergl.  Art.  8  Abs.  2)  Bekanntmachung  sich  gegen  die
Aenderung  erklärt,  oder  wenn  wegen  außerordentlicher  Ereignisse  die  ganze  Anstalt  aufgelöst
  werden  müßte  (Art.  41).

Art.  15.

Die  Zahlungen  geschehen,  wenn  nicht  sogleich  bei  der  Einlage  vom  Einleger  etwas
Anderes  festgesetzt  worden  ist,  an  Denjenigen,  auf  dessen  Namen  der  Schein  lautet,
beziehungsweise  an  den,  welcher  sich  als  dessen  Bevollmächtigten  zur  Zahlungserhebung
ausweist;  wenn  der  Berechtigte  gestorben  sein  sollte,  an  seine  Erben;  ferner  wenn  die  Einlagen
als  Exekutionsgegenstand  gebraucht  werden,  an  die  exequirende  Obrigkeit  nach  Maßgabe
des  Gesetzes.  Bei  Forderungen  unmündiger  Kinder  behält  sich  die  Sparkasse  vor,  die
Zahlung  an  die  Eltern  erst  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Pflegers,  falls  ein  solcher
obrigkeitlich  bestellt  ist,  oder  des  etwaigen  dritten  Einlegers  leisten  zu  lassen.

Der  Vorzeiger  eines  Sparkassenscheins  wird  als  der  Eigenthümer  desselben  vermuthet.
  Die  Anstalt  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  sich  von  der  Identität  der
Person  zu  überzeugen;  sie  kann  daher,  wenn  gegen  Zurückgabe  des  ächten  Scheins  an