Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

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an  die  in  der  Bekanntmachung  vom  24.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  413)  vorgesehene  Verlängerung  um  weitere  dreißig  Tage
verlängert.

Die  gleiche  Fristverlängerung  findet  bei  solchen  im  Stadtkreis
Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln  statt,  die  als  Wohnort  des
Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem
der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  gelegen  ist.

8.2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Desgleichen.
Vom  23.  November  1914.
$  1.

Die  Fristen  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  deren  es  zur
Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des  Regreßrechts
aus  dem  Scheck  bedarf,  werden,  soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  1914
abgelaufen  waren,  für  solche  Wechsel  oder  Schecks,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  preußischen  Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen
  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,
Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,
Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  im  Anschluß
an  die  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober;19i4  (Reichs-Gesetzb!.
S.449)  vorgesehene  Verlängerung  um  weitere  dreißig  Tage  verlängert.

Die  gleiche  Fristverlängerung  findet  bei  solchen  im  Stadtkreis
Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln  statt,  die  als  Wohnort  des
Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem
der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  gelegen  ist.

82.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Verordnung  des  Bundesrats  betreffend  die
Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.

Vom  17.  Dezember  1914.

51.

Für  solche  Wechsel  oder  Schecks,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in
der  preußischen  Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den