Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ministerial-Bekauntmachung. 
Das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement 
der Finanzen, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß 
1) nachdem in dem Königlich Bayerschen von dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine umschlossenen Orte Caulödorf die gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation, wie sie in 
Preußen, Sachsen und im Thüringischen Vereine bestehen, eingeführt 
worden sind, die in dem Anhange zu dem Vereins-Zolltarife vom 3. 
November 1836 bestimmte Auögleichungsabgabe von dem aus Cauls- 
dorf übergehenden Branntweine nicht weiter erhoben wird, daß dage- 
gen aber 
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von dem aus Caulsdorf nach Preußen, Sachsen und dem Thüringischen 
Vereine übergehenden Biere, nach Aufhebung des Malzaufschlages in 
jenem Orte und bis zu Einführung einer angemessenen Biersteuer da- 
selbst, eine Ausgleichungsabgabe von 
sechs und dreißig Kreutzern nach dem 24,1/2 Guldenfuße vom Bayer- 
schen Eimer oder 
einem Gulden zwölf Kreutzern von der Ohm 
zu entrichten ist, welche bis auf Weiteres in Caulsdorf selbst nach den 
deshalb von der Königlich Bayerschen Regierung von Ober-Franken, 
Kammer der Finanzen, unter dem 20. Februar d. J. erlassenen Be- 
stimmungen erhoben wird und wogegen das so versteuerte Bier von 
dork mittelst eines von der Königlich Bayerschen Kameral-Administra- 
tion in Caulsdorf ausgestellten, bei der darin bemerkten Zoll= oder 
Steuer-Behörde zur Erledigung zu bringenden Begleitscheines versen- 
det wird. 
Weimar den 19. April 1389. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Winisterinm, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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