Uegierungs Glatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1839. Nummer 11. 5. Juny.
Bekaunntmachungen.
1. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in den unter-
thänigsten Erklarungsschriften des getreuen Landtages vom 9. und 19. März
dieses Jahres beantragte Maßregel, wornach zur Vermehrung der inländsschen
Cirkulations-Mittel und zur Bequemlichkeit des betheiligten Publikums, je
nach Begehr des letzteren bei der Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse
gegen Einzahlung des Werthes, kleinere, verfassungsmäßig vollzogene landstän-
dische Obligationen au porteur, mit drei Prozent jährlich verzinslich, nebst
deshalb beizugebenden Talons und Coupons, bezüglich zu den Beträgen von
662, 33 und 163 Thalern Preußisch Courant ausgegeben werden sollen,
gnädigst zu genehmigen geruhet.
Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird) werden
zugleich folgende nähere Bestimmungen auf höchsten Befehl hinzugefügt:
I.
Die erwähnten Schuldverschreibungen genießen ganz gleiche Sicherheit
und Rechte, wie die Gesetzgebung im Großherzogthume sie den 3prozentigen,
auf den Inhaber lautenden landschaftlichen Obligationen einrädumt.
II.
Diese Urkunden sind fürerst unverloosbar. Ihre Verloosung findet spä-
terhin successiv erst dann Statt, wenn die oben erwähnten 31prozentigen Obli-
gationen durch die bestehende planmäßige Ausloosung getilgt senn werden.
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