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Jede Dienstherrschaft ist verbunden, bei der Entlassung des Dienstboten
in dessen, der Ortsbehörde zur Beglaubigung vorzulegendes Dienstbuch selbst
einzuschreiben oder auf mündliche Anzeige durch diese einschreiben zu lassen:
die Dauer der Dienstzeit, die Ursache des Abschiedes und das Betragen des
Dienstboten, namentlich in Bezug auf Treue, Fleiß und Sittlichkeit.
Der Dienstbote hat zu bezahlen:
4 gr. für das Dienstbuch,
1 gr. für das Visiren desselben und das Eintragen in die Gesinde-
Tabelle bei dem Dienstantritte,
1 gr. für das Bisiren und das Abschreiben in der Tabelle bei dem
Abgange aus dem Dienste.
Dieses, aus Antrag und mit Zustimmung des getreuen Landtages für das
ganze Großherzogthum erlassene Gesetz, wodurch auch der §. 37 der Gesinde-
ordnung vom 18. Juny 1823, soweit dessen Inhalt mit dem gegenwärtigen
Gesetze nicht im Einklange steht, abgeändert wird, soll durch das Regierungs-
Blatt zur offentlichen Kenntniß gebracht werden.
Urkundlich von Uns höchsteigenhandig vollzogen und mit Unserem Groß-
berzoglichen Staatsinsiegel versehen zu Weimar am 20. April 1839.
Carl Friedrich.
C. W. Freih, v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.
Nachtrag
zu der Gesindeordnung vom 18.
Juny 1828
über die allgemeine Einführung der Ge-
sinde-Dienstbücher und der Gesinde-Ta-
bellen im Großherzogthume.