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Nassau, in der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Oberherrschaft
und in der freien Stadt Frankfurt:
der 241 Guldenfuß,
ausschließlich als Landes-Muünzfuß fortbestehen, oder wo ein anderer Landes-
Münzfuß bestehet, spatestens mit dem 1. Januar 1841 eingeführt werden.
Artikel 4.
Ein Jeder der kontrahirenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf
solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbaren Münzfuße (Art. 2 und 8)
entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme gleichförmiger Vor-
schriften hierüber bleibt der Verständigung unter denjenigen der kontrahirenden
Staaten, die sich zu demselben Landes-Münzfuße bekennen, vorbehalten.
Artikel 5.
Sämmtliche kontrahirende Regierungen verpflichten sich, bei den Aus-
münzungen von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl, als
deren Theilstücken — Courant-Münzen — ihren Landes-Münzfuß
(Artikel 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu
lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig
ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem
Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines so genannten Remediums an dem
Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Ab-
weichung von dem den Letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur in
soweit nachgesehen werden dürfe, als solche durch die Unerreichbarkeit einer
absoluten Genauigkeit bedingt wird.
Artikel 6.
Bei der Bestimmung des Feingehaltes der Silbermünzen soll überall die
Probe auf nassem Wege entscheidend seyn.
Artikel 7.
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehres unter
den kontrahirenden Staaten soll eine, den beiden im Artikel 2 gedachten
Münzfüßen entsprechende gemeinschaftliche Haupt= Silbermünze — Vereins-