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S#. 879.
Allle Einzeichmmgen, welche in Folge des gedachten Aufrufes (S#. 369,
370) und sonst bis zum 1. Januar 1842 bewirkt werden, sind in die schon
vorhandenen alten Unterpfandsbücher (Konsens -Bücher, Konsens-Protokolle)
und, was die Verwandlung der General-Hypotheken in Privilegien auf die
gemeine Masse betrifft, in die nach dem Gesetze über die Vorzugsrechte der
Gläaubiger dafür anzulegenden Register einzuschreiben.
Da, wo Real-Hypothekenbücher noch vor dem 1. Januar 1842 ange-
legt werden, können die speziellen Einzeichnungen sogleich in diese gebracht
werden.
g. 380.
Die im F§. 8379 gedachten Einzeichmmgen gehen allen Einzeichnungen in
den mit dem 1. Januar 1842 zu begimenden Hypotheken-Büchern vor, so-
weit das Alter über den Vorzug entscheidet (§§#. 132, 146, 147).
S. 381.
Ihre Reihenfolge unter einander und den vor dem 1. Januar 1842
bestellten ausdrücklichen Hypotheken gegenüber, sowie die Rrihenfolge der letz-
teren sind nach den früheren Gesetzen zu bestimmen.
Jedoch stehen die allgemeinen Vorzugsrechte (§#. 374 flg.) allen, dlteren
und jüngeren, Pfandrechten unbedingt nach.
g. 382.
Ebenso behalten die vor dem 1. Jannar 1842 erworbenen stillschweigen-
den Pfandrechte der Ehefrauen an dem Vermögen des Ehemannes (§§. 867,
372 Nr. 2) den ihnen nach dem geltenden Rechte zustehenden Vorzug, unter
folgenden Einschränkungen und naheren Bestimmungen:
1) trifft das bevorzugte Pfandrecht der Ehefrau wegen des Dotal-Ver-
mögens mit einer dltern ausdrücklichen und einer noch ältern stillschwei-
genden Hypothek, oder trifft es mit einer altern ausdrücklichen einfachen
und mit einer jüngern, aber bevorzugten Hypothek zusammen: so steht
im ersten Falle das Pfandrecht der Ehefrau und im zweiten die jüngere
bevorzugte Hypothek den übrigen beiden Pfandrechten nach.
2) Wenn aber das Pfandrecht der Ehefrau mit einer Forderung des Fiskus
wegen eines Eigenrestes des Ehemannes und mit anderen Pfandrech-
ten zusammentrifft, welche zwar nicht der Frau, aber doch dem Fiskus