Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Werden jedoch in solchen Fällen über die geschehene Eintragung, Vor- 
merkung oder Zueignung urkunden auf Verlangen ausgestellt, so ist für diese 
nach der Klassen-Tare oder, wenn jene höher ist, nach der Werths-Tare zu 
liquidiren. 
Dagegen ist die geschehene Anmeldung und Uebergabe von urkunden 
kostenfrei zu bescheinigen. 
Im Uebrigen kommen die allgemeinen, im fünften Abschnitte enthaltenen 
Bestimmungen über Kosten in Unterpfandssachen zur Anwendung. 
S. 398. 
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypothekenbüchern hat die 
Unterpfandsbehörde für die erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher 
ein besonderes Blatt erhält, nach Verschiedenheit des Gegenstandes, die im 
s. 146 a Nr. 1 der allgemeinen Sporteln= und Gebühren-Tare bestimmten 
Ansätze als Kommissions-Gebühren von dem eingetragenen Eigenthümer 
zu erheben. 
d. 394. 
Alle allgemeine und besondere Gesetze und Gewohnheiten, welche den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegen stehen, sind hierdurch aufgehoben. 
". 395. 
Das gegenwärtige Gesetz leidet keine Anwendung in Ansehung der Hypo- 
theken, welche von der Staatsgewalt auf das landschaftliche Vermögen oder 
auf das Kammervermögen bestellt sind oder künftig bestellt werden. 
Eben so bewendet es 
1) bei der Bestimmung in dem §. 117 der akademischen Gesetze vom 6. 
Juny 1831 über die Verpfändungen von Seiten der Studirenden zu 
Jena, 
2) bei der Bestimmung in dem F. 23 der Gesindeordnung vom 18. Juny 
1823 hinsichtlich der Verpfändungen von Seiten des Gesindes, 
3) bei den Bestimmungen der für die Leihhduser zu Eisenach und zu Weimar 
bestehenden Leihhaus-Ordnungen vom 5. August 1797 und vom 31. 
März 1804, insbesondere bei dem denselben verliehenen ausschlüssigen 
Privilegium, gegen Zinsen auf Faustpfänder zu leihen. Jedoch sind 
unter diesem Privilegium verzinsliche Darlehen gegen Verpfändung von 
Aktiv-Forderungen nicht mit zu begreifen. 
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